Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLVI 
8. 5. 
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Tbeilen 
sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach 
beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahr- 
nehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freund- 
nachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusam- 
menwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt 
werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
F. 6. 
Den Zoll= und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet seyn, bei Ver- 
folgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der 
Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu bde- 
geben, um bei den vortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des That- 
bestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, 
das Sammeln aller Beweismittel bezüglich ver vollbrachten oder versuchten Zollumgebung, 
sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung 
der Thäter zu beantragen. " 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden 
Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen vies bei vermutheten oder entdeckten Ueber- 
tretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- 
und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisttion ihrer vorgesetzten Behörde von 
Seiten der zuständigen Behörde des andern DTheils aufgefordert werden, entweder vor 
letzterer selbst over vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Zoll- 
umgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
" S. 7. 
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke 
des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen zur 
Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit 
zugestehen. 
K. 8. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Wag.
	        
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