Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Der Quiescenzgehalt beträgt, wenn der Staatsdiener das A0ste Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt hat, 50 Procent des Dienstgehaltes. Mit jedem weiteren Lebensjahre bis 
zum kosten steigt derselbe: 
1) um 1½ Procent von dem Dienstgehalte, welcher 1200 fl. und weniger beträgt, 
2) um 1 ½, Procent aus dem Theile des Dienstgehaltes, welcher 1200 fl. übersteigt. 
Ein Quiescenzgehalt darf niemals 3000 fl. übersteigen und soll im Ganzen durch die 
Quiescirung unter die Summe von 600 fl. nicht heruntersinken. Bei einem Einkommen 
von 600 fl. und weniger findet daber ein Gehaltsabzug im Falle einer Quiescenz nicht statt. 
Artikel 2. 
Der Artikel 4 des ersten und der Artikel 9 des zweiten ver im vorigen Artikel ge- 
nannten Gesetze werden in ihrem ersten und dritten Absatz in folgender Weise abgeändert: 
Im Falle der Penssonirung beträgt der Ruhegehalt bei angetretenem zehnten Dienst- 
jahr 40 Procent der Besoldung. Mit jedem weiteren Dienstjahre bis zu dem 40sten ein- 
schließlich steigt verselbe 
1) um 1¾/8 Procent aus dem Betrage der Besoldung bis einschließlich 1200 fl. 
2) um 1½ Procent aus dem Betrage der Besoldung, welcher 1200 fl. übersteigt. 
Der höchste Betrag einer Pension wird auf die Summe von 3000 fl. festgesetzt. 
Artikel 3. 
An die Stelle des Artikel 6 des ersten Gesetzes vom 7. September 1849 tritt unter 
Abänderung des §. 57 der Verfassungs-Urkunde folgende Bestimmung: 
Die Pension eines Ministers beträgt 3000 fl.; die Pension der übrigen Mitgliever 
des Geheimenraths wird nach Artikel 2 dieses Gesetzes berechnet. Jevoch haben diese 
Staatsviener auch Anspruch auf Pension, wenn sie das zehnte Dienstjahr noch nicht ange- 
treten pbaben. Ihre Pension kann 3000 fl. nicht übersteigen, aber auch nicht unter die. 
Hälfte der Besoldung Fnken, sofern diese Hälfte nicht über 3000 fl. ausmacht. 
Im Wege besonverer Zusscherung kann bei der Anstellung die Pension der Minister 
bis auf 4000 fl., die der übrigen Mitglieder des Geheimenraths in den Grenzen ves böch- 
sten Betrags von 3000 fl. bis auf zwei Dritttheile ihres Dienstgehalts festgesetzt werden. 
Artikel 4. 
Der §.334 des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 28. Juni 1821, 
welcher nach Artikel 10 erstem Absatz des Militärpenstonsgesetzes vom 7. September 1849
	        
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