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Ueber die dienstliche Stellung und die Befugnisse dieser Kontroleure haben sich die
kontrahirenden Staaten besonders verständigt.
Artikel 32.
Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zolldirektionen der
anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkom.
menden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag ein-
gegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Es soll jedoch
damit die Geschäfte nicht unnöthig verzögert werden, bei keiner Zolldirektion mehr, ale
ein Abgeordneter seinen bleibenden Aufenthalt nehmen, und es werden sich die kontrahiren=
den Staaten in der Regel von drei zu drei Jahren über die Vertheilung dieser Abgeorv.
neten vereinbaren.
Das Geschäftsverhältniß ver letzteren ist durch eine besondere Instruktion näher be.
stimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, kei
welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen
Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, vurch welches sie sich vie Information
hierüber verschaffen können, angenommen ist, während anvererseits ihre Sorgfalt nicht
minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschieden-
heiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten ent-
sprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten wer-
den sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen
Zollangelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd
die Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der
Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben
ausgesprochenen Grundsatz alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Ver.
hältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Jeder Vereinsregierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen Staates
auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle er ihre Aufträge übernehmen und
an sie die erforderlichen Mittheilungen machen wird.
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Abgeordneten, sowie der etwa bei den
Ministerien der Vereinsstaaten beglaubigten Beamten, trägt der abordnende Staat. In
sofern aber dritte Vereinsstaaten einen fremden Abgeordneten auch in ihrem Namen be.