Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die übrigen landwirthschaftlichen Lehranstalten bleiben nach wie vor unter der näch- 
sten Aufsicht der Centralstelle für die Landwirthschaft und sonach in mittelbarer Unterord- 
nung unter dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Die in Abs. 1 angeführte Aenderung tritt mit dem Beginne des nächsten Winter- 
balbjabrs in Wirksamkeit. 
Das Nähere binsichtlich ver Ausführung derselben wird in den für das land-- und 
forstwirthschaftliche Institut in Hohenheim zu erlassenden neuen Statuten festgestellt werden. 
Stuttgart, den 15. Juni 1865. 
Geßler. Golther. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betresfend die erleichterte Controle des Weinverkehrs in dem gollvereinten Ausland. 
Nachdem mit Eintritt des neuen Vereinstarifs von Preußen, Sachsen, Hannover, 
Kurhessen, den zum Thüring'schen Zoll= und Handelsverein gehörenden Staaten, Braun- 
schweig und Olvenburg eine Uebergangsabgabe von dem in Bayern, Württemberg, Baden, 
dem Großherzogthum Hessen, Nassau und im Gebiete der freien Stadt Frankfurt erzeug- 
ten Traubenmost und Wein nicht mehr erhoben werden wird (zu vergl. Bekanntmachung 
des Finanz-Ministeriums vom 10. Mai 1865, Reg. Blatt S. 102), haben sich sämmtliche 
Vereinsregierungen über nachstehende Vorschriften wegen der steueramtlichen Behandlung 
solcher Sendungen vereinsländischen Weines und Mostes verständigt, welche durch das 
Gebiet eines Vereinsstaats, in dem vom Verbrauch vieser Gegenstände eine Abgabe erho- 
ben wird, nach einem Vereinsstaate erfolgen, in welchem eine Abgabe von venselben nicht 
zu entrichten ist: 
I. Sendungen mit der Post bedürfen keiner zoll over steueramtlichen Bezettelung. 
II. Sendungen mit anvderen Transportmitteln müssen auch ferner von einem Ueber- 
gangsschein begleitet seyn. Dieser Uebergangsschein wird von den, zur Ertheilung solcher 
Scheine überhaupt befugten Aemtern ausgefertigt, jevoch ohne daß es der Vorführung, 
Revision und Verwiegung der Sendung bedarf, und ohne daß die Anlegung des amtlichen 
Waarenverschlusses erfolgt. Auch bedarf es nicht ver Vorführung der Sendung und Vist- 
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