Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß der Zeitraum der provisorischen 
Steuererhebung bis zum 30. Juni 1865 verlängert sein soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollgiehung vieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 31. December 1864. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Finanz-Departements: 
Renner. 
II. Verfügungen der Departemenrs. 
A) Der Departements der Justiz und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Verfügung, betreffend die Anwendung einer Retorsivmabregel gegen den Kanton Appenzell außer 
Rhoden, in Beziehung auf Conkurssachen. 
Seine Königliche Majestät baben nach vorheriger gutächtlicher Vernehmung Höchst 
Ihres Geheimen-Raths vermöge Höchster Entschließung vom 7. d. M. zu verfügen ge- 
ruht, daß gegenüber dem Kanton Appenzell außer Rboden im Wege der Retorsion der 
fernere Vollzug der in den Artikeln 1. 3. 4. und 5. des Staatsvertrags vom Jahre 1826 
(Reg. Bl. S. 250 ff.) enthaltenen Bestimmungen über gegenseitige Anerkemmung der Allge- 
meinheit des Conkursgerichtsstandes im Wohnorte des Gemeinschuloners bis auf Weiteres 
eingestellt werde. 
Solches wird sowohl zur Nachachtung für die Behörden, als zur Kenmmißnahme für 
die diesseitigen Staatsangehörigen veröffentlicht. 
Stuttgart ven 29. December 1864. 
Neurath. Varnbüler.
	        
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