Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Formular A. 
Dem J., welcher als (Woll-Fabrikant) in N. . ... iriut 1 ist, wird hierdurch Behufs seiner 
Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen französischen Behörden bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes 
Gewerbe im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu enrrichten hat. 
Dies Zeugniß ist gültig aufl.Maonat. 
Ort. Datum. Firma der Behäörde. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
Formular B. 
Dem N., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N.etablirten Handelshauses (oder 
der Fabrik) des Herrn J. steht, wird hierdurch, Behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen 
französischen Behörden bescheinigt, daß das ebengedachte Handelshaus Cdie ebengedachte Fabrik-Anstalt) 
für seinen (ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dies Zeugniß ist gültig auf.Monat. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
Formular C. 
Dem Herrn N., Fabrifk-Juhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. zu N.), wird hier- 
durch, auf den Grund des beigebrachten, von der franzoͤsischen Behoͤrde unter'm .. .. ten .. .. aus- 
gefertigten Gewerbe-Legitimations-Zeugnisses, die Befugniß ertheilt: in den (Königlich Preußischen) Lan- 
den für das von ihm (seinem obengedachten Prinzipal) betriebene Geschäft Waarenbestellungen aufzufu- 
chen und Waarenanfäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, aufge- 
kaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren 
Bestimmungsort befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene (seines vorgedachten 
Prinzipals) Rechnung außzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von . . .. Monaten, also bis zum 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden.
	        
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