Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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rung  dagegen  keine  Einsprache  erheben,  es  sollen  aber  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen
  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gehindert
werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  Aufwand  daraus  erwachse.

Die  für  neue  Uebergänge  erforderlichen  Wärter  hat  jedoch  die  Großherzoglich  Badische
Regierung  auf  ihre  Kosten  aufzustellen.

Artikel  19.

Gegenstände,  welche  nach  den  im  Königreich  Württemberg  oder  Großherzogtbum  Hessen
bestehenden  over  künftig  ergehenden  Verordnungen  dem  Postzwange  unterliegen,  darf  die
Großberzoglich  Badische  Betriebsverwaltung  innerhalb  des  Gebiets  des  andern  Staats
nicht  auf  eigene  Rechnung  zur  Beförderung  übernehmen.  Sie  macht  sich  verbindlich,  die
Postgegenstände  gegen  angemessene  Vergütung  zu  befördern,  worüber  die  beiderseitigen  Post.
verwaltungen  das  Nähere  in  besonderem  Vertrage  zu  vereinbaren  haben.

Artikel  20.

Der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  wird  gestattet,  längs  der  Verbindungsbahn
auf  Württembergischem  und  Hessischem  Gebiet  eine  Telegraphenleitung  für  den  Bahndienst
  anzulegen  und  auf  der  Wechselstation  Jaxtfeld  an  die  Württembergische  Telegraphenleitung
  anzuschließen.

Diese  Telegraphenleitung  soll  bis  auf  anderweitiges  Uebereinkommen  als  Zugehör  der
Verbindungsbahn  angeseben  und  mit  verselben  nach  den  gleichen  Bestimmungen  behandelt
werden.

Ueber  die  Anlage  einer  Telegraphenleitung  für  den  Depeschendienst  (allgemeinen
Verkehr)  auf  der  Verbindungsbahn  bleibt  Verständigung  vorbehalten.

Artikel  21.

Die  Großberzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung  hat  an  die  Königlich  Württembergische
  und  Großberzoglich  Hessische  Staatsverwaltung  weder  aus  dem  zur  Bahn  verwendeten
  Grundeigenthum,  noch  aus  den  übrigen  Zugehörden  derselben,  noch  aus  dem  Bahnbetrieb
  irgend  eine  Staatssteuer  zu  entrichten.  Auch  bleibt  vieselbe  von  der  Beitragspflicht,
zu  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreisumlagen  befreit.

Die  im  Württembergischen  und  Hessischen  Gebiet  wohnenden  Badischen  Angestellten
dieser  Verbindungsbahn  sind  der  an  ihrem  Wohnorte  geltenden  Steuergesetzgebung  unterworfen.

Artikel  22.
Der  Bau  der  Meckesheim-Jaxtfelder  Bahn  soll  so  betrieben  werden,  daß  diese  W