Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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6). Ouittungen, Anerkenninisse c oder Zugetäudnise, welche der Gemeinschuldner seinem 
Ebegatten gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere im Kontumarial= 
verfahren abgegeben hat, 
unterliegen, wofern sie innerhalb der letzten dreißig Tage vor dem im Art. 23 des Ge- 
setzes über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen und Strafen vom 5. September 
1839 bezeichneten Zeitpunkte vorgenommen worden sind, der Anfechtung mittelst der Pau- 
lianischen Klage, ohne daß der Beweis einer Absicht des Gemeinschuloners, seine Gläubi- 
ger zu vernachtbeiligen, und in den Fällen der Ziffer 1 bis 4 ver Beweis der Kenntniß 
dieser Absicht durch den Erwerber erfordert wird. 
Es bleibt jedoch der Gegenbeweis vorbehalten, daß der Schuldner vie Benachthei- 
lizung seiner Gläubiger nicht beabsichtigt, sowie daß in Fällen der Ziffer 1 bis 4 der 
Erwerber von einer solchen Absscht nicht gewußt babe. 
Art. 52. 
Sind die von dem Schuldner mit der Absicht, seine Gläubiger zu vernachtheiligen, 
weggegebenen Gegenstände oder bestellten Sicherbeitsrechte von dem ersten Erwerber weiter 
übertragen worden, so findet die Paulianische Klage gegen den dritten Besitzer statt: 
1) wenn er die Absicht des Schuloners, seine Gläubiger zu vernachtheiligen, gekannt bat, 
2) wenn ihm in den Fällen des Art. 51 bei seinem Erwerbe die Tbhatsachen bekannt 
waren, worauf vie gesetzliche Vermuthung berubt, daß der Schuloner seine Gläu- 
biger zu vernachtheiligen beabsschtigt babe, oder 
wenn er in den Fällen des Art. 51, Zif.. 4 gleich rem ersten Erwerber zu den 
dort genannten Personen gebört, 
— zu Zif. 2 und 3 übrigens unter Verbebalt des Gegenbeweises für den Be- 
klagten, daß er von der auf Vernachtbheiligung der Gläubiger. gerichteten Absicht 
des Schulpners keine Kenntniß hatte, 
4) wenn er die Sache durch freigebige Verfügung von einem Vorbesitzer erworben 
hat, welcher die Absicht des Schuloners, seine Gläubiger zu vernachtbeiligen, ge- 
kannt oder selbst durch eine freigebige Verfügung des Szulmer-, (Art. 51, Ziff. 5) 
die Sache erlangt hat. 
W Ven der Aufbebung der bisberigen Vorzugsrechte vierter Klasse. 
Art. 53. 
Die bisberigen Vorzugsrechte der vierten Klasse im Konkurse (Frioritätsgeses Art. 13 
bis 15 und Geset vom 21. Mai 1828, Art. 43) find aufgehoben, 
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