Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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3) Zwischen den Angehörigen der vertragschließenden Staaten soll weder in Ansehung 
der Befoͤrderungsweise, noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unterschied gemacht 
werden, und die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des andern Staates 
übergehenden Transporte sollen in keiner Weise ungünstiger behandelt werden, als 
die in dem betreffenden Staate verbleibenden. 
Artikel 16. 
Will die Großberzoglich Badische Militärverwaltung zu Beförderung von Truppen 
nebst deren Material und Effecten im Dienste von der Jaxtfeld-Osterburkener Eisenbahn 
innerhalb des Badischen Gebiets Gebrauch machen, so ist die Königlich Württembergische 
Betriebsverwaltung verpflichtet, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten. 
Die Großherzoglich Badische Militärverwaltung vergütet für solche Transporte die 
gleichen ermäßigten Taren, um welche Badisches Militär auf Badischen Bahnen befördert 
wird. 
Einzelne Militärpersonen dagegen, auch wenn sie im Dienste reisen, sowie Milirär- 
usfecten ohne Begleitung von Truppen zahlen die volle Tare. Andere Militärtransporte 
dürfen auf der im Großherzogthum Baden befindlichen Eisenbahnstrecke ohne Erlaubniß 
der Großherzoglich Badischen Regierung nicht stattfinden. 
Artikel 17. 
Jedem der contrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, innerhalb seines Gebietes Bah- 
nen mit der bier vereinbarten Bahn in unmittelbare Verbindung zu setzen oder setzen zu lassen. 
Artikel 18. 
Sollte vie Großherzoglich Badische Regierung die Anlage von Staats= oder Vieinal= 
straßen, Kanälen oder Eisenbahnen anordnen, oder genehmigen, welche die projectirte Eisen- 
bahn kreuzen, so kann die Königlich Württembergische Regierung dagegen keine Einsprache 
erheben, es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche 
Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gebinvert werde, noch der Betriebsverwaltung 
ein Aufwand daraus erwachse. 
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jevoch die Königlich Württem- 
bergische Regierung auf ihre Kosten aufzußellen. 
Artikel 19. 
Gegenstände, welche nach ven in Baden bestehenden over künftig ergebenden Verord- 
nungen dem Postzwange unterliegen, darf die Königlich Württembergische Betriebsverwal-
	        
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