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spätestens bis zur Vollendung der von Mergentbeim nach Crailsheim projectirten Bahn
dem Verkehr übergeben werden kann.
Sollte die Königlich Württembergische Regierung wünschen, daß vie Bahnstrecke Laudg
Mergentheim unabhängig von Herstellung der Mergentheim-Crailsheimer Bahn und zwar
womöglich gleichzeitig mit den Badischen Bahnen von Lauda bis Wertheim und Würzburg
in Betrieb gesetzt werde, so erklärt sich die Großherzoglich Badische Regierung bereit, dafür
zu sorgen, daß die Bauarbeiten hlernach in angemessener Weise betrieben werden. In die-
sem Falle macht sich jevoch die Königlich Württembergische Regierung verbindlich, insoweit
der Reinertrag der Tauberthalbahn von Wertheim bis Mergentheim nicht vier Procent
des für den Bau und das Betriebsmaterial aufgewendeten Betrags erreicht, zu dem noch
fehlenden Betrage das auf die Strecke Lauda-Mergentbeim entfallende Betreffniß zuzu-
schießen.
Bei Berechnung dieses Zuschusses wird das auf die Strecke Wertheim-Lauda und
Lauda-Mergentheim aufgewendete Baukapital zu Grunde gelegt. Demselben wird der
nach der Bahnlänge zu vertheilende Aufwand für das Betriebsmaterial beigeschlagen.
Für die Bahnstrecke Lauda-Königshofen kommt, da dieselbe zugleich einen Bestandtheil
der Mosbach-Würzburger Bahn bildet, nur vie Hälfte des Bauaufwands als Anlagekapital
für die Tauberthalbahn in Berechnung.
Nach dem in dieser Weise für die Tauberthalbahn von Wertbeim bis Mergentheim
gebildeten Kapital wird sovann der Zuschuß berechnet, welchen die Königlich Württember-
gische Regierung zur Ergänzung des vierprocentigen Ertrags für die Strecke Lauda-Mergent.
heim an die Großherzoglich Bavische Betriebsverwaltung zu leisten hat.
Die Großherzoglich Badische Verwaltung hat ver Königlich Württembergischen Verwal,
tung, wenn ein Zuschuß zu leisten ist, hierüber eine rechnungsgemäße Nachweisung zu liefern.
Mit Eröffnung des Betriebs der Mergentheim-Crailsheimer Bahn Hört dieser Zu-
schuß auf.
Artikel 23.
Wegen der Entschävigungs= oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche, welche aus An-
laß des Baues und Betriebs der auf Württembergischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke an
die Großherzoglich Badische Bau= und Betriebsverwaltung erhoben werden können, wier
dieselbe im Königreich Württemberg einen Ort als Wohnsitz innerhalb dreier Monate nach
Ratifikation dieses Vertrags bezeichnen.