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Schluß-Protokoll
zu dem zwischen
der Königlich Württembergischen
und
der Großherzoglich Badischen Regierung
zum Zwecke der Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Lauda über Königshofen nach
Mergentheim im Anschlusse einerseits an die projectirte Tauberthalbahn von Wertheim
nach Lauda, andererseits an eine Bahn von Mergentheim nach Crailsheim
abgeschlossenen Staats-Vertrag.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind bei dem heutigen Abschlusse ves Staats.
vertrags über eine Eisenbahnverbindung zwischen Lauva und Mergentheim übereingekom-
men, viejenigen Nebenbestimmungen und Erläuterungen zu dem genannten Vertrage, welche
sich ihrer Natur nach nicht wohl zur Aufnahme in vie eigentliche Vertragsurkunde eignen,
in gegenwärtigem Schlußprotokoll nieverzulegen.
Für viese Nebenbestimmungen und Erläuterungen wird die Allerhöchste Ratifikarion
der vertragschließenden Regierungen vorbehalten, nach veren Ertheilung vieselben gleiche
Kraft und Gültigkeit erhalten sollen, als wenn sie in den Staatsvertrag aufgenommen
worden wären.
Zu Artikel 2, Ziffer 5.
Die Königlich Württembergischen Behörden werden angewiesen werden, bei Vorladungen
Großberzoglich Bavischer Eisenbahnbediensteter die den letzteren vorgesetzte Behörde so
zeitig in Kenntniß zu setzen, daß diese für anderweite Versehung des Dienstes Vorkehr
treffen kann.
Zu Artikel 3, Ziffer 1.
Wenn die Großherzoglich Badische Betriebsverwaltung den Abfertigungsvienst bei der
Wechselstation Mergentheim ganz over theilweise ver an dieser Station befindlichen König-
lich Württembergischen Betriebsverwaltung übertragen will, so wird letztere von der
Königlich Württembergischen Regierung zur Uebernahme dieses Dienstes unter der Voraug.