Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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setzung  angewiesen  werden,  daß  hiefür  von  der  Badischen  Verwaltung  eine  angemessene
Vergütung  geleistet  wird.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  2
wird  bemerkt:

Wenn  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sich  veranlaßt  finden  sollte,  den  Betrieb
der  Lauda-Mergentheimer  Verbindungsbahn  einem  Dritten  zu  überlassen,  so  wird  die
Königlich  Württembergische  Regierung  bezüglich  der  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegenen
  Bahnstrecke  hierzu  ihre  Zustimmung  ertheilen,  insofern  bei  dem  Betrieb  durch  den
Dritten  die  erforderliche  Sicherheit  gewährt  wird.

Hinsichtlich  der  Besteuerung  sind  beim  Betrieb  der  Bahn  durch  Dritte  die  Württembergischen
  Steuergesetze  maßgebend.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  5.

Die  hier  vorgeschriebene  Benachrichtigung  erfolgt  durch  fortlaufende  Mittheilung  einer
entsprechenden  Anzahl  Eremplare  des  Verordnungsblattes  für  die  Großherzoglich  Badischen
Verkebrsanstalten  an  die  Königlich  Württembergische  Eisenbahnbetriebsbehörde.

Zu  Artikel  8.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  sichert  der  Großherzoglich  Bavischen  Regierung
  bei  Erwerbung  des  für  die  Bahn  im  Württembergischen  Gebiet  erforderlichen  Geländes
ihre  Mitwirkung  in  der  Weise  zu,  vaß  sie  ihre  einschlägigen  Verwaltungsbehörden  beauftragt,
  die  Großherzoglich  Badische  Verwaltung  bei  den  Vorarbeiten  für  die  Ermittlung  des
Kaufwerthes,  bei  den  Kaufsunterhandlungen  und  bei  den  Vorbereitungen  zur  Einleitung
des  Expropriationsverfahrens  zu  unterstützen.

Zu  Artikel  9.

Es  ist  verstanden,  daß  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung,  abgesehen  von  der
ihr  nach  diesem  Artikel  obliegenden  Verpflichtung  zur  Legung  eines  zweiten  Schienengeleises
das  Recht  zur  Legung  eines  solchen  jederzeit  freisteht,  ohne  daß  sie  biezu  einer  besonderen
Zustimmung  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  bedarf.

Zu  Artikel  15,  Ziffer  1.

Bei  Entrichtung  ver  Beförderungstare  auf  der  Badischen  Station  Mergentbeim  soll
Gold,  Silber  und  Papiergeld  zu  demselben  Werthe  wie  bei  den  Württembergischen  Eisenbahnkassen
  angenommen  werden.

Zu  Ariikel  15,  Ziffer  2.
Ermäßigungen  am  Tarife,  welche  die  Großberzoglich  Badische  Verwaltung  für  ein-