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etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, so—
weit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann,
einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem
öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigen-
thümer anderweitige Vorkehrung trifft.
Vierter Abschnitt.
Erfüllung der Handelsgeschäfte.
Art. 324.
Die Erfüllung des Handelsgeschäftes muß an dem Orte geschehen, welcher im Ver-
trage bestimmt oder nach der Natur des Geschäftes oder der Absicht der Contrahenten
als Ort der Erfüllung anzusehen ist.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu er-
füllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder
in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache über-
geben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Contra-
henten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.
Art. 325.
Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabeln oder auf In-
haber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus
dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäftes oder der Absicht der Contrahenten
hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu
übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Han-
delsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte.
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners
(Artikel 324) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert.
. Art. 326.
Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt
ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach
den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist.