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Art. 327.
Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähnliche
Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Ortes der Erfüllung.
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt, worden, so gilt der fünf—
zehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung.
Art. 328.
Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist
nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung:
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei
Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist,
nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so wer-
den darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden;
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassen-
den Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen
Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung
oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem
letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen gleich
geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen
halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der
Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem ande-
ren Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist.
Art. 329.
Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag,
so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung.
Art. 330.
Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraumes geschehen, so muß sie vor
Ablauf desselben erfolgen.
Fällt der letzte Tag des Zeitraumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag,
so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden.
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