Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 331. 
Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie die Liqui- 
dationstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten. 
Art. 332. 
Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäfts- 
zeit geleistet und angenommen werden. 
Art. 333. 
Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert wor- 
den, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist. 
Art. 334. 
In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur 
des Geschäftes und der Absicht der Contrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu 
Gunsten eines der beiden Contrahenten hinzugefügt worden ist. 
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er 
doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Disconto abzuziehen, inso- 
fern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. 
Art. 335. 
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres be- 
stimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. 
Art. 336. 
Maß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, welche an 
dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertrags- 
mäßigen zu betrachten. 
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder 
nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Verfallzeit in 
der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effectid“ 
oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte 
ausdrücklich bedungen ist.
	        
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