Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art.  342.

Hinsichtlich  des  Ortes  der  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  des  Verkäufers  und  des
Käufers  kommen  die  Bestimmungen  des  Artikels  324,  Abs.  1,  zur  Anwendung.

Die  Uebergabe  der  Waare  geschieht,  wenn  aus  diesen  Bestimmungen  sich  nicht  ein
Anderes  ergibt,  an  dem  Orte,  wo  der  Verkäufer  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seine
Handelsniederlassung  oder  in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte.  Wenn  jedoch
eine  bestimmte  Sache  verkauft  ist,  welche  sich  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  mit
Wissen  der  Contrahenten  an  einem  anderen  Orte  befand,  so  geschieht  die  Uebergabe  an
diesem  Orte.

Der  Kaufpreis  ist  bei  der  Uebergabe  zu  entrichten,  sofern  nicht  ein  Anderes  durch
die  Natur  des  Geschäftes  bedingt  oder  durch  Vertrag  oder  Handelsgebrauch  bestimmt  ist.
Im  Uebrigen  kommt  die  Bestimmung  des  Art.  325  auch  in  Bezug  auf  diese  Zahlung
zur  Anwendung.

Art.  343.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  die  Waare,  so  lange  der  Käufer  mit  der  Empfangnahme
  nicht  im  Verzuge  ist,  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  aufzubewahren.


Ist  der  Käufer  mit  der  Empfangnahme  der  Waare  im  Verzuge,  so  kann  der  Verkäufer
  die  Waare  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Käufers  in  einem  öffentlichen  Lagerhause
oder  bei  einem  Dritten  niederlegen.  Er  ist  auch  befugt,  nach  vorgängiger  Androhung
die  Waare  öffentlich  verkaufen  zu  lassen;  er  darf,  wenn  die  Waare  einen  Börsenpreis
oder  einen  Marktpreis  hat,  nach  vorgängiger  Androhung  den  Verkauf  auch  nicht  öffentlich
  durch  einen  Handelsmäkler  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  einen  zu  Versteigerungen
  befugten  Beamten  zum  laufenden  Preise  bewirken.  Ist  die  Waare  dem
Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  bedarf  es  der  vorgängigen  Androhung
  nicht.

Von  der  Vollziehung  des  Verkaufes  hat  der  Verkäufer  den  Käufer,  soweit  es  thunlich,
  sofort  zu  benachrichtigen;  bei  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.
Art.  34.

Soll  die  Waare  dem  Käufer  von  einem  anderen  Orte  übersendet  werden,  und  hat
der  Käuser  über  die  Art  der  Uebersendung  nichts  bestimmt,  so  gilt  der  Verkäufer  für  be—
auftragt,  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmannes  die  Bestimmung  statt  des