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Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertrags-
mäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.
Art. 350.
Die Bestimmungen der Artikel 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle
eines Betruges nicht geltend gemacht werden.
Art. 351.
Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist,
trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wägens;
der Käufer die Kosten der Abnahme.
Art. 352.
Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt das Ge-
wicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder
durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und
in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatze oder Verhältnisse statt
nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichen ob und wie viel als Gutgewicht zu
Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauch-
bare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handels-
gebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen.
Art. 353.
Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so
ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der
Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach den dafür beste-
henden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung
oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher
sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kauf-
verträge ergibt.
Art. 354.
Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und die Waare
noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Ver-
trages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der
Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343 für Rech-