Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 358. 
In den Fällen des Artikels 357 ist jeder Contrahent berechtigt, den Verzug des 
anderen Contrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststel- 
len zu lassen. 
Art. 359. 
Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Umständen, insbe- 
sondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Contrahenten oder aus der 
Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergibt, daß die Erfüllung des Vertra- 
ges auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Contrahenten von 
dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Contrahenten nicht erfüllten Theiles 
des Vertrages erfolgen. 
Britter Ditel. 
Von dem Commissionsgeschäfte. 
Art. 360. 
Commissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rech- 
nung eines Auftraggebers (Committenten) Handelsgeschäfte schließt. 
Durch die Geschäfte, welche der Commissionär mit Dritten schließt, wird er allein 
berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Committenten und den Dritten entstehen daraus 
keine Rechte und Pflichten. 
Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen Na- 
men abgeschlossen werden soll, so ist dieß keine kaufmännische Commission, sondern ein 
gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäfte. 
Art. 361. 
Der Commissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes 
im Interesse des Committenten gemäß dem Auftrage auszuführen; er hat dem Com- 
mittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Ausfüh- 
rung des Auftrages davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Committenten 
über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem 
Geschäfte zu fordern hat. 
Art. 362. 
Handelt der Commissionär nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist er 
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