Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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5.  Anträge  auf  Entlassung  von  Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienst  befinden,  aus
Veranlassung  häuslicher  2c.  Verhältnisse,  sind  in  der  Regel  abzulehnen.  Eine  ausnahmsweise  Berücksichtigung
  derselben  kann  nur  dann  eintreten,  wenn  die  vorstehend  ad  2.  angegebenen  oder  solche
Gründe  im  vollsten  Maaße  vorliegen,  welche  nach  den  anderweitig  bestehenden  Bestimmungen
die  Zurückstellung  von  Reservisten  und  Landwehrleuten  zulässig  machen.

6.  Sollte  es  vorkommen,  daß  ein  Soldat  ungeachtet  der  Vorschriften  der  ##.  38.,  39.  und  77.  eingestellt
  worden  ist,  weil  die  von  demselben  verübten  Verbrechen  2c.  erst  nach  seiner  Einstellung  bekannt
geworden  sind,  so  steht  die  Untersuchung  dem  Militärgerichte  nur  in  dem  Falle  zu,  wenn  die  wahrscheinlich
  zu  erwartende  Strase  eine  achtwöchentliche  Gefängnißstrafe?)  nicht  übersteigt.  Ist  eine
längere  Freiheitsstrafe  zu  erwarten,  so  muß  der  Angeschuldigte  entlassen  und  die  Untersuchung  dem
kompetenten  Civilgericht  überwiesen  werden.

Dieses  Verfahren  findet  auch  statt,  wenn  die  Untersuchung  bei  dem  Civilgericht  eingeleitet  und
das  Erkenntniß  erster  Instanz  dem  Angeschuldigten  vor  dem  Eintritt  in  den  Dienststand  noch  nicht
publizirt  ist.

War  das  Erkenntniß  erster  Instanz  dem  Angeschuldigten  vor  dem  Eintritt  in  den  Dienststand
bereits  publizirt,  so  verbleibt  die  fernere  Verhandlung  und  die  Entscheidung  in  zweiter  Instanz  dem
Civilgericht,  von  welchem  das  Urtheil,  sobald  es  die  Rechtskraft  erlangt  hat,  dem  Militairgericht  zuzusertigen
  ist.

Ist  von  dem  Civilgericht  rechtskräftig  erkannt  und  übersteigt  die  erkannte  Frciheitsstrafe  nicht
eine  Gesängnibstrase  von  acht  Wochen,  so  ist  dieselbe  durch  das  Militairgericht  in  eine  verhältnißmöbige
Militairstrafe  umzuwandeln  und  zur  Vollstreckung  zu  bringen;  übersteigt  aber  die  Militairstrafe  eine
achtwöchentliche  Gesängnißstrase,  so  muß  der  Angeschuldigte  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassen
  und  an  das  Civilgericht  zur  Vollstreckung  der  Strafe  abgeliefert  werden.

Soldaten,  welche  vor  ihrer  Einstellung  zum  Dienst  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  verübt  haben,
welches  sie  nach  §.  37.  moralisch  unfähig  zum  Militairdienst  macht,  oder  welches  mit  zeitiger  Untersagung
  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht  ist,  und  Soldaten,  welche  noch  unter  der
Wirkung  einer  derartigen  Ehrenstrafe  stehen,  wenn  das  betrefsende  Erkenntniß  nach  ihrer  Einstellung
beim  Truppentheil  zur  Sprache  kommt,  sind  jedenfalls  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  zu  entlassen.

4.  Die  von  den  Truppen  zur  Dieposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Individuen  gehören  bis  zur
definitiven  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militair-Verhälmiß  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  **).

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8.  51.
Entscheidung  der  Ersatzbehörden  über  die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht
entlassenen  Soldaten.
1.  Die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  vom  stehenden  Heere  entlassenen  Soldaten  können  durch  die  kom-6

  c  Unter  achtwöchentlicher  Gefängnigstrafe  ist  eine  bürgerliche  Freibeilsstrase  verstanden,  welche  bei  Umwandlung
in  eine  verhältnißmänpige  Militairstrafe  einen  6wöchentlichen  Mittelarrest  nicht  übersteigt.

½%)  cf.  S.  24.  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  und  die  Dienstverhältulsse
der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  vom  5.  September  1867.