Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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III Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
  
  
  
  
  
  
  
  
A. B. C. 
für die für die für hrbsing 
Aichung. Berichtigung Stempelung 
SJ J 3# 
Waagen für eine größte zulässige Last von 500 g und 
wenier – 75 — 10 — 60 
von mehr als 500 g bis zu 5 kg 1 — — 20| 70 
- - - 5 Kkg - - - 1 25 — 30 —–2 90 
- --20-—-50- 1 50 — 140 1 10 
- Oü = 50 100 1 75 — 50 1 30 
— b 100 200 2 —— 60 1 50 
Bei Waagen, deren größte Last 200 kg übersteigt, erfolgt die Gebühren-Erhebung wie 
unter IIIb. 
IIIb. Zusammengesetzte Balken= und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
  
  
  
  
  
A. B. C. 
für die für die für aArifung 
Aichung Berichtigung Stempelung 
J 834 3 
Waagen für eine größte zulässige Last 
von 200 kg bis zu 500 kg 2 25 — 460 1 60 
von mehr als 5400 . 750 = 2 75 — 70 1 90 
— - 05 21000 - 3 25 — 80 2 20 
- - = 100 1500 —- 3 75 1 – 2 50 
Or - -1500---2000- 4 25 1 20 2 80 
für jede volle oder angefangene Stufe von 1000 kg 
mehr ein Mehransatzvoon 1— "— 40— 60 
  
  
  
Die vorstehenden Sätze in Kolumne A und C finden auf Waagen mit nicht mehr als 
2 Skalen Anwendung; für jede weitere Skale ist ein Zuschlag von 50 F für Prüfung und 
Stempelung und von 30 J für Prüfung ohne Stempelung anzusetzen. 
Ist bei einer der obigen Waagen als Hülfseinrichtung eine Gewichtsschale an nicht veränder- 
lichem Hebelarm vorhanden, so ist für die Prüfung der Richtigkeit des bezüglichen Hebelverhält- 
nisses eine Zuschlagsgebühr von 50 K zu erheben. 
Bei Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale fallen jedoch aichamtliche Berichtigungen und 
Berichtigungsgebühren fort. 
  
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