Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Dem Bezirksnotar fallen die Gebühren für die von ihm in seiner Eigenschaft u- 
öffentlicher Notar vorgenommenen Geschäfte (Art. 95 Abs. 2) zu, sofern letztere nis- 
Bestandtheil eines amtlichen Geschäfts des Bezirksnotars sind. Das Justizministeriur-. 
ist ermächtigt, in letzterer Hinsicht für Zweifelsfälle die maßgebenden Vorschrifte-. 
aufzustellen. 
Der Bezirksnotar hat innerhalb seines Bezirks nicht blos die Aufnahme eine- 
öffentlichen Vermögensverzeichnisses (Art. 125), sondern auch die öffentliche Beglaubigun 
eines solchen (§. 1035 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sowie weiterhin die Beu- 
kundung eines Ehevertrags (§. 1434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und eines Ehe= unà 
Erbvertrags zwischen Ehegatten und zwischen Verlobten (§. 2276 Abs. 2 des Bürger 
lichen Gesetzbuchs), endlich die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Falle de- 
§. 2356 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als amtliches Geschäft zu besorgen. 
Oeffentliche Notare. 
Art. 99. 
Das Anmt eines öffentlichen Notars im Sinne des Art. 105 kann von dem Justi= 
ministerium bei vorhandenem Bedürfniß neben den Bezirksnotaren solchen Personen 
übertragen werden, welche zum Richteramt befähigt sind oder die niedere Dienstprüfuns 
im Departement der Justiz erstanden haben. 
Die Uebertragung erfolgt nach vorherigem Ausschreiben auf Vorschlag des betr esfen 
den Landgerichts. 
Der öffentliche Notar ist nicht Staatsbeamter. 
Art. 100. 
Der Notar wird vor Antritt seines Amts eidlich verpflichtet und führt ein mit 
seinem Namen und seiner amtlichen Eigenschaft versehenes Dienstsiegel, welches ihm auf 
seine Kosten von dem Justizministerium verliehen wird. Er hat dasselbe sorgfältig zu 
verwahren; auch darf er es weder willkürlich verändern noch zu anderen als wirklichen 
Amtshandlungen gebrauchen. Nach Erledigung des Amts wie auch im Falle vorläufigen 
Untersagung des Amts ist das Siegel an das Justizministerium zurückzugeben. « 
Neben dem Dienstsiegel kann in gleicher Weise ein Dienststempel verliehen werden 
Art. 101. 
Der Notar erhält bei seiner Bestellung einen bestimmten Wohnsitz zugewiesen. J 
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