Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes be 
auftragt. 
Unser Justizministerium wird ermächtigt, den Text des Gesetzes zur Ausführung 
der Reichs-Civilprozeßordnung vom 18. August 1879, Reg.Blatt S. 173, wie er sich 
aus den Aenderungen durch die Art. 272, 283 Ziff. 41 des gegenwärtigen Gesetzes 
ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Artikel und mit der Maßgabe durch da: 
Regierungsblatt bekannt zu machen, daß die in dem abgeänderten Gesetz enthaltenen 
Verweisungen auf abgeänderte Vorschriften von Reichsgesetzen durch Verweisungen auf 
die an deren Stelle getretenen reichsgesetzlichen Bestimmungen ersetzt, auch die Ueber 
gangsbestimmungen der Art. 34 bis 46 in dem neuen Text weggelassen werden. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1899. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeve: 
Gesindeordnung. 
(Anlage zu dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen 
Vom 28. Juli 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung U nsere: 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Auf den Dienstvertrag zwischen Dienstherrschaft und Gesinde (Dienstboten) finden 
außer den Bestimmungen in Art. 95 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zur 
Bürgerlichen Gesetzbuch )) die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
Die sonstigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind ergänzend anzuwenden. 
*) Art. 95 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch lautet: 
Die Vorschriften der S§. 104 bis 115, 131, 278, 617 bis 619, 624, 831, des §. 840 Abs. 2 und de- 
  
 
	        
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