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Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes be
auftragt.
Unser Justizministerium wird ermächtigt, den Text des Gesetzes zur Ausführung
der Reichs-Civilprozeßordnung vom 18. August 1879, Reg.Blatt S. 173, wie er sich
aus den Aenderungen durch die Art. 272, 283 Ziff. 41 des gegenwärtigen Gesetzes
ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Artikel und mit der Maßgabe durch da:
Regierungsblatt bekannt zu machen, daß die in dem abgeänderten Gesetz enthaltenen
Verweisungen auf abgeänderte Vorschriften von Reichsgesetzen durch Verweisungen auf
die an deren Stelle getretenen reichsgesetzlichen Bestimmungen ersetzt, auch die Ueber
gangsbestimmungen der Art. 34 bis 46 in dem neuen Text weggelassen werden.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeve:
Gesindeordnung.
(Anlage zu dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen
Vom 28. Juli 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung U nsere:
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Auf den Dienstvertrag zwischen Dienstherrschaft und Gesinde (Dienstboten) finden
außer den Bestimmungen in Art. 95 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zur
Bürgerlichen Gesetzbuch )) die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Die sonstigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind ergänzend anzuwenden.
*) Art. 95 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch lautet:
Die Vorschriften der S§. 104 bis 115, 131, 278, 617 bis 619, 624, 831, des §. 840 Abs. 2 und de-