Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  3.

Die  gleiche  Zehrungsvergütung  (§.  2)  gebührt  neben  dem  Taggeld  den  in  §.  1
Ziff.  I  1  bis  3  genannten  Gemeindedienern  auch  bei  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche
Taggelder  angerechnet  werden  dürfen,  dann,  wenn  dieselben  außerhalb  des  Wohnorts,
aber  innerhalb  des  Gemeindebezirks  vorgenommen  werden  und  die  Entfernung  des  Orts
der  amtlichen  Verhandlung  nicht  unter  2  km  beträgt,  auch  die  nothwendige  Abwesenheit
wenigstens  4  beziehungsweise  10  Stunden  dauert.

S.  4.

Reisekosten  werden  den  in  §.  1  Ziff.  1  1  und  2  genannten  Gemeindebeamten  nur
bei  Geschäften  außerhalb  des  Gemeindebezirks  vergütet.

An  solchen  darf,  wenn  nicht  gemäß  §.  5  eine  andere  Bestimmung  getroffen  wird,
für  Reisen,  insoweit  Eisenbahn,  Post  oder  Dampfschiff  benützt  werden  kann,  die  thatsächliche
  Auslage  für  Fahrgeld  und  Gepäcktransport,  in  den  übrigen  Fällen  von  jedem
nothwendigerweise  zurückgelegten  Kilometer  eine  Entschädigung  von  15  Pfennig  angerechnet
  werden.  Bruchtheile  eines  Kilometers  dürfen  gleich  einem  vollen  Kilometer  in
Berechnung  genommen  werden,  die  Aufrundung  ist  jedoch  nur  einmal  für  die  Hin=  und
Rückreise,  nämlich  für  die  Summe  der  hiebei  sich  ergebenden  Kilometerbruchtheile  zulässig.

Bei  Eisenbahnfahrten  darf  die  zweite  Wagenklasse,  und  wo  nur  zwei  Klassen  bestehen,
die  höhere  Klasse,  bei  Dampfschiffahrten  darf  der  erste  Platz  benützt  werden.

Den  Amtsversammlungen  ist  gestattet,  für  den  Ersatz  der  Reisekosten  ihrer  Mitglieder
aus  den  Amtsorten  nach  dem  regelmäßigen  Versammlungsort  derselben,  sowie  in  die  für
das  Militärersatzgeschäft  bestimmten  Musterungsbezirke  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung
  ein  Regulativ  aufzustellen.

S.  6.

Für  Stadtgemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  können  durch  Ortsstatut
mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  die  in  den  §§.  1  bis  4  bezeichneten  Bezüge  durch
höhere  Beträge  ersetzt  werden.