Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

K 41. 
Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 7. September 1900. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen für die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern. Vom 28. August 1900. — Verfügung 
des Finanzministeriums, betreffend den Vollzug des Wirthschaftsabgabengesetzes. Vom 30. August 1900. 
  
Hekanntmachung sämmtlicher Ministerien, 
betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der Lubaltern- 
und Unlerbeamtenstellen mit Militäranwärtern. Vom 28. August 1900. 
Die württembergische Ausführungsbestimmung Ziff. 1 zu §. 1 der Grundsätze für 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern (Bekannt- 
machung vom 21. September 1882, Reg. Blatt S. 231) hat folgende veränderte Fassung 
erhalten: 
„Den Angehörigen des Landjägerkorps und den diesem zugetheilten 
Angestellten an den gerichtlichen Strafanstalten rc. wird, wenn 
die in Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen zutreffen, der Civilversorgungs- 
schein ertheilt. 
Die Ertheilung erfolgt durch das Kriegsministerium.“ 
Stuttgart, den 28. August 1900. 
"l 6 4m ·.. 
tiz- Ministerium Ministerium Wiuiserim) Ministerium Ministerium 
ministerinm. Angelegenheiten. des Innern. Schubweseng. des Kriegswesens. Finanzen. 
n BVertretung: 
Breitling. Mittnacht. Pischek. Haberma#s. Schott von Schottenstein. Zeyer.
	        
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