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Die Vorschriften über den Transport von militärischen Gefangenen auf der Eisen-
bahn vom 5. März 1880 (zu vergl. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 10. Mai
1880, Amtsblatt S. 204) bleiben unberührt.
§ 6.
Die Benützung von Privatbahnen zur Beförderung von Gefangenen bleibt der Ver-
einbarung der beteiligten Behörden mit der zuständigen Bahnverwaltung überlassen.
§ 47.
Die Beförderung von Gefangenen mittelst des Gefangenenwagens (§ 45 Abs. 1)
findet mit Ausnahme der Sonn= und Festtage, der bürgerlichen Feiertage (vergl. § 13
Abs. 2) und des Tages der Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Königs täglich statt.
Der Lauf der Gefangenenwagen wird für jede Fahrplanperiode besonders bestimmt
und in den Amtsblättern des Justizministeriums und des Ministeriums des Innern,
sowie in dem Landjäger-Verordnungsblatt und nach Umständen auch in dem Staatsan-
zeiger für Württemberg bekannt gemacht. Auf die gleiche Weise werden die auf Grund
des § 45 Abs. 3 zur Beförderung von Gefangenen besonders zugelassenen Züge für jede
Fahrplanperiode bekannt gegeben.
8 48.
Die Befugnis, sich zur Beförderung der Gefangenen des Eisenbahn-Gefangenen-
wagens zu bedienen, steht nur den in § 1 Ziff. 1, 2 bezeichneten Behörden, sowie den-
jenigen Ortspolizeibehörden zu, welche diese Befugnis zur Zeit der Verkündigung der
gegenwärtigen Verfügung bereits besitzen ) oder weiterhin von der Kreisregierung erhalten.
Die Ermächtigung wird von der Kreisregierung mit Zustimmung der General-
direktion der Staatseisenbahnen auf Antrag des Oberamts erteilt, welch' letzteres sich
mit den zuständigen Justizbehörden in das Benehmen zu setzen hat. Die Ermächtigung
kann auf die Beförderung polizeilicher Gefangener beschränkt werden, und darf nur nach
*) Transportstationen für den Gefangenentransport auf der Eisenbahn bestehen abgesehen von Stuttgart,
Friedrichshafen und den Oberamtsstädten zurzeit in Altshausen, Beimerstetten, Eckartshausen, Erbach, Herrlingen,
Lonsee, Metzingen, Mögglingen, (Dürrmenz) Mühlacker, Munderkingen, Murrhardt, Plochingen, (Klein-) Süßen,
Wolfegg. Zur Beförderung von Transportgefangenen mittelst des Eisenbahn-Gefangenenwagens sind die Orts-
polizeibehörden dieser und der denselben benachbarten Gemeinden befugt.