IV. Angelegenheiten der Stadtgemeinden. 89
v reer ensihen Zuständige Behörde Rechtsmittel
64. 8 4 StO. u. §§ 18, 21 ZG.
Beschlüsse des Gemeindevorstands
auf Beschwerden und
Einsprüche betr.:
a) das Recht zur Mitbenutzung a. Berufung ans
deröffentlichen Gemeinde- O.
anstalten, sowie zur Teilnahme
an den Nutzungen des
Gemeindevermögens;
b) die Heranziehung (Ver-Klage beim Bezirks b. Revision ans
anlagung) zu den Gemein= ausschusse, auch in O#.
delasten, welche nicht Berlin, innerhalb zwei
unter das Kommunalabgaben-Wochenseit Zustellung
gesetz fallen. (Beschwerde-des Beschlusses (bei a
und Einspruchsfrist und b).
drei Monate im Gegensatz
zu den vier Wochen des § 69
KAG.);
e) Streitigkeiten zwischen den Zu o: Fristlos. e. Berufung ans
Beteiligten über ihre OVG.
in dem öffentlichen
Rechte begründete Berechtigung
oder Verpflichtung zu
den vorstehend bezeichneten
Nutzungen und Lasten.
65. g 78 StO. u. § 19 RZG.Negierungspräsident. Klage beim O#.
Zwangsetatisierung ge= Berlin der Ober= sinnerhalb zwei Wochen.
gen eine Stadtgemeinde. präsident.
66. 8 80 StO. u. § 20 Abs. 1 ZE. Regierungs- Beschwerde inner-(Vgl.
§§ 15 u. 19 ff. Diszipl.G. präsident. halb zwei Wochen beim
21. 7. 1852.) Oberpräsidenten, da-Festsetzung
von Ordnungs- gegen innerhalb zwei
strafen gegen Bürgermei- Wochen Klage beim
ster, Beigeordnete und sonstige O#.
Magistratsmitglieder, so= Berlin der Ober= Berlin Klage innerhalb
wie gegen sonstige Gemeinde- präsident. zwei Wochen beim
beamte. O#.
67. § 58 Abs. 3 St O., 8J20 Abs. 1 Beschwerde innerhalb Klage innerhalb zwei
Nr. 2. Ordnungsstrafverfahren
des Bürgermeisters.
zwei Wochen an den
Regierungspräsidenten.
Berlin der
Oberpräfident.
Wochen beim O#.