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V5.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 13. März 1908.
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Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den
Bau einer Eisenbahn von Isny nach Seltmans auf württembergischem Staatsgebiet erforderlichen Grundeigentums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 4. März 1908. S. 29. — Verfügung der Ministerien
der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern, des Kriegswesens und der
Ninanzen= betreffend die Vermerkung der Begnadigungen in den Strafregistern. Vom 1. Februar 1908.
. 30. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Vollzug des Wirtschaftsabgabengesetzes. Bom
24. Februar 1908. S. 31. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Viehseuchenumlage
für das Jahr 1908. Vom 4. März 1908. S. 3-2. -
fönigliche Verordunug,
detreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Ba###
einer Eisenbahn von Jsuy nach Seltmans auf wirttembergischem Staatsgebiet erforderlichen
Grundeigeniums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 4. März 1908.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), verordnen
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der nach
Art. 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) herzustellenden
Eisenbahn von Isny nach Seltmans die nach dem genehmigten allgemeinen Plan hiefür
erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken auf württembergischem Gebiet im
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.