Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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V5.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  13.  März  1908.

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Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
Bau  einer  Eisenbahn  von  Isny  nach  Seltmans  auf  württembergischem  Staatsgebiet  erforderlichen  Grundeigentums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  4.  März  1908.  S.  29.  —  Verfügung  der  Ministerien
der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der
Ninanzen=  betreffend  die  Vermerkung  der  Begnadigungen  in  den  Strafregistern.  Vom  1.  Februar  1908.

.  30.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  den  Vollzug  des  Wirtschaftsabgabengesetzes.  Bom
24.  Februar  1908.  S.  31.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Viehseuchenumlage
für  das  Jahr  1908.  Vom  4.  März  1908.  S.  3-2.  -

 

 

 

 

fönigliche  Verordunug,
detreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Ba###
einer  Eisenbahn  von  Jsuy  nach  Seltmans  auf  wirttembergischem  Staatsgebiet  erforderlichen
Grundeigeniums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  4.  März  1908.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Bl.  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der  nach
Art.  1  Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  16.  August  1907  (Reg.  Bl.  S.  356)  herzustellenden
Eisenbahn  von  Isny  nach  Seltmans  die  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  hiefür
erforderlichen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  auf  württembergischem  Gebiet  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.