Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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VI Es werden erhoben: 
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Überweisung 
von einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (8§9 der Postscheckordnung); 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs . . . .. 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebübr n 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr n 5 Pf. 
für je 100 K oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1. und 2. werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahl- 
karte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Uberweisung vom Postscheck- 
konto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3.) werden bei jeder Ab- 
hebung eingezogen. 
VII Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs 
noch ein Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief 
mit den übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamte, 
das ihn ausgefertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt mit 
Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf das Postscheckkonto des Kreditbriefinhabers. 
Die Gebühr für die Geldübermittelung oder Uberweisung ist von dem Restguthaben 
abzuziehen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft. 
Stuttgart, den 28. April 1914. Weizsäcker. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
betreffend Anderungen der Deutschen Wehrordnung. Vom 23. April 1914. 
Die in der Nummer 20 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1914 S. 249 
veröffentlichten Anderungen der Deutschen Wehrordnung werden zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 23. April 1914. 
Fleischhauer. v. Marchtaler.
	        
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