Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 2 — 
nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend 
und zehntausend Thalern ausgegeben werden. 
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das 
Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf sechs Monate — vom 1. Februar 
bis zum 1. August 1871. — festgesetzt. 
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- 
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. 
Versailles, den 1. Januar 1871. 
Der Bundeskanzler.  
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
— ——— 
(Nr. 604.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes den Kaufmann S. Koppel zum Konsul des Nord- 
deutschen Bundes zu Santa Fé de Bogotä (Columbien) zu ernennen geruht. 
  
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).