Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

Die  Universitäten.  129

Statuten  lebend.  Allerdings  kann  das  Gesetz,  also  eine  Parlamentsacte,  Veränderungen
  beschliessen  wie  über  jedes  in  England  befindliche  Subject  oder
Object  von  Rechten;  allein  es  geschieht  sehr  selten  und  ungerne.  Nach
mittelalterlichem  Begriffe  besteht  denn  auch  die  Universitas  literarum  nicht
aus  einer  einheitlich  organisirten  I,ehranstalt  für  alle  Wissenschaften,  sondern
  sie  ist  die  Gesammtheit  der  an  demselben  Orte  befindlichen  klösterlichen
  Erziehungsanstalten  (Colleges  und  Halls).  Gemeinschaftliche  Beamte
sind  nur  einige,  so  der  Kanzler  und  der  Vicekanzler,  ein  Senat,  die  beiden
Proctors  (Polizeibeamte  aus  der  Zahl  der  Universitätsmitglieder);  ferner  die
Prüfungen  für  die  akademischen  Grade;  einige  Sammlungen;  endlich  das
Wahlrecht  der  Graduirten  für  das  Parlament.  —  Der  äussere  Anblick
der  beiden  englischen  Universitäten,  namentlich  Oxfords,  ist  ein  prächtiger,
mit  welchem.  nichts  in  Europa  zu  vergleichen  ist.  Es  sind  Städte  von  gothischen
  Palästen,  deren  jeder  umgeben  ist  von  Gärten  und  vielhundertjährigen
  Bäumen.  Die  akademische  Bevölkerung  dieser  wunderbaren  Städte
aber  erscheint  in  mittelalterlicher  Kleidung  in  den  Strassen,  namentlich  in
Talaren,  welche  nach  akademischeın  und  politischem  Range  abgestuft  sind,
und  deren  Benützung  durch  die  Auctorität  der  Proctors  strenge  aufrecht
erhalten  wird.

Oxford  besteht  aus  19  Colleges  und  5  Halls,  Cambridge  aus  14
Colleges  und  3  llalls.  —  Jeder  Student  muss  von  Gesetzeswegen  Mitglied
und  Einwohner  einer  solchen  klösterlichen  Korporation  sein;  nur  bei  Ueberfüllung
  und  etwaigen  sonstigen  Ausnahmen  mag  vorläufig  auch  Wohnung  in
bestimmt  bezeichneten  Privathäusern  genommen  werden,  jedoch  unter  strenger
Controle  des  Hausherrn.  Der  Student  wird  Mitglied  der  Universität  nicht
durch  eine  allgemeine  Immatriculation,  sondern  durch  Aufnahme  in  ein
College.  Die  Aufnahmeprüfung  ist  nur  nominell.  Auch  wird  der  Studirende
nur  im  College,  durch  dieses  und  mit  dessen  Mitteln  gebildet.  Es  bestehen
  in  diesen  Colleges  viele  Stiftungsplätze,  in  manchen  für  die  Schüler
bestimmter  Öffentlicher  Schulen,  z.  B.  von  Eton,  Winchester,  oder  für  die
Angehörigen  gewisser  Diöcesen,  Grafschaften  oder  Orte;  die  übrigen  Plätze
müssen,  und  zwar  theuer,  bezahlt  werden.  Bis  vor  Kurzem  war  Beschwörung
  der  39  Artikel  der  englischen  Hochkirche  Bedingung  der  Aufnahme,
  zur  grossen  Beschwerde  der  Dissidenten,  aber  rechtlich  begründet,
weil  die  Colleges  alle  ursprünglich  kirchliche  Stiftungen  sind.  —  Das  Leben
in  einem  solchen  College  ist  nicht  nur  bequem,  sondern  selbst  luxuriös.  Der
Eintritt  geschieht  durch  einen  hohen  gotluüschen  Thurm;  es  folgt  ein  weiter
Hof,  rings  umgeben  von  palastartigen  Gebäuden,  Kapellen  und  gothischen
Hallen.  Hier  ist  dann  die  Wohnung  des  Vorstandes,  der  statutenmässigen
Mitglieder  der  Stiftung,  der  Fellows,  die  oft  prächtige  Bibliothek  des
Hauses,  vielleicht  eine  Gemäldegallerie.e  Ausserdem  die  Wohnungen  der

v.  Mohl,  Stastsrecht.  Bad.  III.  9