Die Universitäten. 129
Statuten lebend. Allerdings kann das Gesetz, also eine Parlamentsacte, Veränderungen
beschliessen wie über jedes in England befindliche Subject oder
Object von Rechten; allein es geschieht sehr selten und ungerne. Nach
mittelalterlichem Begriffe besteht denn auch die Universitas literarum nicht
aus einer einheitlich organisirten I,ehranstalt für alle Wissenschaften, sondern
sie ist die Gesammtheit der an demselben Orte befindlichen klösterlichen
Erziehungsanstalten (Colleges und Halls). Gemeinschaftliche Beamte
sind nur einige, so der Kanzler und der Vicekanzler, ein Senat, die beiden
Proctors (Polizeibeamte aus der Zahl der Universitätsmitglieder); ferner die
Prüfungen für die akademischen Grade; einige Sammlungen; endlich das
Wahlrecht der Graduirten für das Parlament. — Der äussere Anblick
der beiden englischen Universitäten, namentlich Oxfords, ist ein prächtiger,
mit welchem. nichts in Europa zu vergleichen ist. Es sind Städte von gothischen
Palästen, deren jeder umgeben ist von Gärten und vielhundertjährigen
Bäumen. Die akademische Bevölkerung dieser wunderbaren Städte
aber erscheint in mittelalterlicher Kleidung in den Strassen, namentlich in
Talaren, welche nach akademischeın und politischem Range abgestuft sind,
und deren Benützung durch die Auctorität der Proctors strenge aufrecht
erhalten wird.
Oxford besteht aus 19 Colleges und 5 Halls, Cambridge aus 14
Colleges und 3 llalls. — Jeder Student muss von Gesetzeswegen Mitglied
und Einwohner einer solchen klösterlichen Korporation sein; nur bei Ueberfüllung
und etwaigen sonstigen Ausnahmen mag vorläufig auch Wohnung in
bestimmt bezeichneten Privathäusern genommen werden, jedoch unter strenger
Controle des Hausherrn. Der Student wird Mitglied der Universität nicht
durch eine allgemeine Immatriculation, sondern durch Aufnahme in ein
College. Die Aufnahmeprüfung ist nur nominell. Auch wird der Studirende
nur im College, durch dieses und mit dessen Mitteln gebildet. Es bestehen
in diesen Colleges viele Stiftungsplätze, in manchen für die Schüler
bestimmter Öffentlicher Schulen, z. B. von Eton, Winchester, oder für die
Angehörigen gewisser Diöcesen, Grafschaften oder Orte; die übrigen Plätze
müssen, und zwar theuer, bezahlt werden. Bis vor Kurzem war Beschwörung
der 39 Artikel der englischen Hochkirche Bedingung der Aufnahme,
zur grossen Beschwerde der Dissidenten, aber rechtlich begründet,
weil die Colleges alle ursprünglich kirchliche Stiftungen sind. — Das Leben
in einem solchen College ist nicht nur bequem, sondern selbst luxuriös. Der
Eintritt geschieht durch einen hohen gotluüschen Thurm; es folgt ein weiter
Hof, rings umgeben von palastartigen Gebäuden, Kapellen und gothischen
Hallen. Hier ist dann die Wohnung des Vorstandes, der statutenmässigen
Mitglieder der Stiftung, der Fellows, die oft prächtige Bibliothek des
Hauses, vielleicht eine Gemäldegallerie.e Ausserdem die Wohnungen der
v. Mohl, Stastsrecht. Bad. III. 9