— 3— Bundes=Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No. 2.
(Nr. 605.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher
Schatzanweisungen im Betrage von 1,971,600 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 10. Januar d. J. genehmige Ich, daß in Gemäßheit
des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes Kriegsmarine
und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre
1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von Einer Million neunhundert
Ein und siebzig Tausend sechshundert Thalern, und zwar in Abschnitten von je
Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und zehntausend Thalern, ausgegeben
werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und
die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten
darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen
und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt
bekannt zu machen.
Versailles, den 10. Januar 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
An den Bundeskanzler.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Bundes-Gesetzbl. 1871. 2
Ausgegeben zu Berlin den 18. Januar 1871.