Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

 — 3—  Bundes=Gesetzblatt

des Norddeutschen  Bundes.
No.  2.

 

 

 

(Nr.  605.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Januar  1871.,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  1,971,600  Thalern.

Auf  Ihren  Bericht  vom  10.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1867.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundes  Kriegsmarine
  und  der  Herstellung  der  Küstenvertheidigung  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre
1867.  S.  157.  ff.),  und  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1869.  wegen  Abänderung
des  vorbezeichneten  Gesetzes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1869.  S.  137.)  verzinsliche
  Schatzanweisungen  im  Gesammtbetrage  von  Einer  Million  neunhundert
Ein  und  siebzig  Tausend  sechshundert  Thalern,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je
Einhundert  Thalern,  Eintausend  Thalern  und  zehntausend  Thalern,  ausgegeben
werden.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und
die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten
  darf,  den  Verhältnissen  entsprechend  nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen
und  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Ich  überlasse  Ihnen,  die  Preußische  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch  das  Bundesgesetzblatt
  bekannt  zu  machen.

Versailles,  den  10.  Januar  1871.

 

Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=Schönhausen.
An  den  Bundeskanzler.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Bundeskanzlers.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Bundes-Gesetzbl.  1871.  2

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Januar  1871.