Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

 — 5— Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
No. 3. 
  
  
  
(Nr. 606.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatz- 
anweisungen im ferneren Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7500,000 
Livres Sterling. Vom 6. Januar 1871. 
Nachdem in Folge der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1870. (Bundes- 
gesetzbl. S. 624.) auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870., 
betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.), 
fünfjährige fünfprozentige Schatzanweisungen im Gesammt-Nominalbetrage von 
51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres Sterling begeben worden sind, habe 
ich auf Grund des gedachten Gesetzes die fernere Ausgabe fünfjähriger verzins- 
licher Schatzanweisungen in gleichem Gesammt-Nominalbetrage von einundfunf- 
zig Millionen Thaler oder sieben Millionen fünfhundert Tausend Livres Sterling 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet: 
§. 1. 
Die Schatzanweisungen werden von der Königlich Preußischen Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10,200,000 Thaler oder 
1,500,000 £ Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 
1000 Thaler, ferner über 100 £ Sterling (680 Thaler), 500 £ Sterling 
(3400 Thaler) und 1000 £ Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten 
auf den Inhaber und werden — nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3.) — 
nach dem Werthverhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 £ Sterling gleichzeitig 
auf inländische Silberwährung und auf Englische Goldwährung zahlbar gestellt. 
§. 2. 
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. No- 
vember 1870. an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875. werden dieselben 
gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst. 
Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatz- 
anweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukün- 
digen, daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach 
Bundes-Gesetzbl.  1871. *3 der 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1871.
	        
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