— 5— Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No. 3.
(Nr. 606.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatz-
anweisungen im ferneren Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7500,000
Livres Sterling. Vom 6. Januar 1871.
Nachdem in Folge der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1870. (Bundes-
gesetzbl. S. 624.) auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870.,
betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.),
fünfjährige fünfprozentige Schatzanweisungen im Gesammt-Nominalbetrage von
51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres Sterling begeben worden sind, habe
ich auf Grund des gedachten Gesetzes die fernere Ausgabe fünfjähriger verzins-
licher Schatzanweisungen in gleichem Gesammt-Nominalbetrage von einundfunf-
zig Millionen Thaler oder sieben Millionen fünfhundert Tausend Livres Sterling
nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet:
§. 1.
Die Schatzanweisungen werden von der Königlich Preußischen Haupt-
verwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10,200,000 Thaler oder
1,500,000 £ Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und
1000 Thaler, ferner über 100 £ Sterling (680 Thaler), 500 £ Sterling
(3400 Thaler) und 1000 £ Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten
auf den Inhaber und werden — nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3.) —
nach dem Werthverhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 £ Sterling gleichzeitig
auf inländische Silberwährung und auf Englische Goldwährung zahlbar gestellt.
§. 2.
Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. No-
vember 1870. an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875. werden dieselben
gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst.
Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatz-
anweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukün-
digen, daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach
Bundes-Gesetzbl. 1871. *3 der
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1871.