— 167 —
§. 212.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht
mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren bestraft.
§. 213.
War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem
Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten
zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen
worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
§. 214.
Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um ein der Ausführung
derselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen oder um sich der Ergreifung
auf frischer That zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird mit Zuchthaus
nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
§. 215.
Der Todtschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird mit Zuchthaus
nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
§. 216.
Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten
zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängiß nicht unter drei
Jahren zu erkennen.
§. 217.
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt
vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
zwei Jahren ein.
§. 218.
Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe
tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher
mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung
bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
§. 219.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren,
welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu
verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
Reichs- Gesetzbl. 1871. 35 §. 220.