Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§.  212.  

Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die  Tödtung  nicht

mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Todtschlages  mit  Zuchthaus  nicht  unter
fünf  Jahren  bestraft.  

 

§. 213.

War  der  Todtschläger  ohne  eigene  Schuld  durch  eine  ihm  oder  einem
Angehörigen  zugefügte  Mißhandlung  oder  schwere  Beleidigung  von  dem  Getödteten
  zum  Zorne  gereizt  und  hierdurch  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen
worden,  oder  sind  andere  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

§.  214.  

Wer  bei  Unternehmung  einer  strafbaren  Handlung,  um  ein  der  Ausführung
derselben  entgegentretendes  Hinderniß  zu  beseitigen  oder  um  sich  der  Ergreifung
auf  frischer  That  zu  entziehen,  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  215.

Der  Todtschlag  an  einem  Verwandten  aufsteigender  Linie  wird  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  216.

Jemand  durch  das  ausdrückliche  und  ernstliche  Verlangen  des  Getödteten
  zur  Tödtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Gefängiß  nicht  unter  drei
Jahren  zu  erkennen.    

§. 217.

Eine  Mutter,  welche  ihr  uneheliches  Kind  in  oder  gleich  nach  der  Geburt
vorsätzlich  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.  

  §. 218.

Eine  Schwangere,  welche  ihre  Frucht  vorsätzlich  abtreibt  oder  im  Mutterleibe
  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
mit  Einwilligung  der  Schwangeren  die  Mittel  zu  der  Abtreibung  oder  Tödtung
bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.

§.  219.
Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer  einer  Schwangeren,
welche  ihre  Frucht  abgetrieben  oder  getödtet  hat,  gegen  Entgelt  die  Mittel  hierzu
verschafft,  bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.
Reichs-  Gesetzbl.  1871.  35  §.  220.