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§ 6.
Ist der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung auf diplomatischem Wege
gestellt, so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung
seines Beschlusses der Landesjustizverwaltung einzureichen; die Ausfertigung ist,
sofern dem Antrage stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Im Falle des Artikel 18 Abs. 3 des Abkommens ist der Beschluß beiden
Teilen von Amts wegen zuzustellen.
§ 7.
Gegen Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ab-
gelehnt wird, findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 568 bis 571, 573 bis
575 der Zivilprozeßordnung statt. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf
diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt, im Falle des Artikel 18
Abs. 3 des Abkommens dem Antragsteller zu.
Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung
stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die sofortige Beschwerde nach Maß-
gabe der §§ 568 bis 575, 577 der Zivilprozeßordnung zu.
§ 8.
Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangs-
vollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt; die Vorschrift
des § 798 findet entsprechende Anwendung.
§ 9.
Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichts-
kosten nach Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreck-
barkeitserklärung im Auslande zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zu-
ständig; die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Ge-
richtskosten zuständigen Behörde.
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde nach Maßgabe des
§ 567 Abs. 2 und der §§ 568 bis 575, 577 der Zivilprozeßordnung statt. Die
Einlegung kann durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder
schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen.
IV. Schlußbestimmung.
§ 10.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Zivilprozeß
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. April 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.