§. 2.
Bezeichnung der Maaße und Maaßgefäße.
Die Bezeichnung der in §. 1. aufgeführten Maaße und Maaßgefäße hat deutlich
und von denselben untrennbar durch Angabe des Inhaltes nach Hektoliter unter
Anwendung des Buchstabens H zu erfolgen. (Vergl. jedoch §. 5. letztes Alinea.)
§. 3.
Beschaffenheit der Kastenmaaße.
Die Kastenmaaße (§. 1. A.) müssen im Lichten gemessen folgende Dimen-
sionen in Millimeter haben: Länge Breite Tiefe
für den Inhalt von ½ H 500 400 250
" " " " 1 H 625 500 320
" " " " 2 H 625 625 512
Abweichungen von diesen Dimensionen können nur bis zu dem Betrage
von höchstens zwei Prozent unter der Voraussetzung nachgesehen werden, daß
der Inhalt des ganzen Maaßes der Anforderung in §. 9. entspricht.
Maaße können aus Holz oder aus Eisen hergestellt sein, ihre Seiten-
wände müssen nahezu rechtwinklig gegen den Boden stehen, die Unterschiede der
oberen und unteren korrespondierenden Abmessungen dürfen nicht mehr als zehn
Prozent der Maaßtiefe betragen.
Die hölzernen Kastenmaaße müssen einen Beschlag von Bandeisen er-
halten, welcher den oberen Rand und die Verbindung der Seitenwände sowohl
untereinander als auch mit dem Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen
den Seitenwänden oder, wie bei der Karrenform, zwischen den Tragschenkeln
dürfen nicht durch den inneren Raum des Maaßes gehen.
Bei eisernen Kastenmaaßen müssen die Seitenwände von genügender
Stärke sein, um eine Verbiegung zu verhindern; die Bodenplatte ist zur Siche-
rung der ebenen Lage mit Rippen zu versehen.
§. 4.
Beschaffenheit der Rahmenmaaße
Die Rahmenmaaße (§. 1. B.) müssen den in §. 3. für Kastenmaaße an-
gegebenen allgemeinen Konstruktionsbedingungen genügen; ihr horizontaler Quer-
schnitt muß ein Rechteck sein. §. 5.
Beschaffenheit der Fördergefäße, Lösch- und Ladegefäße.
Fördergefäße (§. 1. C.) müssen genügend dauerhaft und in einer Körperform
ausgeführt werden, deren Inhalt sich durch alleinige Anwendung des Längenmaaß-
stabes und durch einfache Rechnung mit genügender Sicherheit bestimmen läßt.
Bei dem Bergkübel für Haspelförderung ist jedoch auch ein länglich runder
Querschnitt zulässig.
Bei den Lösch- und Ladegefäßen ist die Cylinder- oder Tonnenform ge-
stattet. Das Verhältniß des Mittelwerthes der Durchmesser zur Höhe muß etwa
wie 3:4 sein.
Be-