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(Nr. 771.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im
Betrage von 6,000,000 Thalern. Vom 2. Januar 1872.
Auf Grund der mir durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 4. Dezember
1871, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reichs für
das Jahr 1872 (Reichsgesetzblatt S. 412), ertheilten Ermächtigung habe ich
bestimmt, daß zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Reichs-
hauptkasse verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen
Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und Zehntausend
Thalern ausgegeben werden.
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei ein halb Prozent
für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit für eine Serie von drei Mil-
lionen Thalern (Serie Ⅰ der Reichs -Schatzanweisungen vom Jahre 1872) auf
drei Monate — vom 8. Januar 1872 bis zum 8. April 1872 — und für eine
weitere Serie von drei Millionen Thalern (Serie Ⅱ der Reichs- Schatzanweisungen
vom Jahre 1872) auf vier Monate — vom 8. Januar 1872 bis 8. Mai
1872 — festgesetzt.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausfertigung
der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 2. Januar 1872.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.