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4) wenn die zu einem Gebräude gehörige Biermenge um mehr als 10 Pro-
zent von dem deklarirtem Bierzuge (§. 16) abweicht;
5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§. 21) vorgenommen worden
find, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe nach §. 28
verwirkt ist;
6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes verstattet ist
(§. 5) Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt
abläßt;
7) wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer Bewilli-
gung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des §. 22
Zifferer II. Nr. 4 von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflichten ver-
letzen.
Die Uebertretung einzelner für die Sicherung der Steuer besonders wich-
tiger Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle (zu 7) mit Ordnungsstrafe bis
zum Betrage von 200 Thalern belegt werden.
§. 36.
Mit Ordnungsstrafe (§. 35 Absatz 1) wird außerdem belegt:
1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten
oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsich-
tigung der Brausteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung
einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder ge-
währt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung (§. 333 des Straf-
gesetzbuchs) vorliegt;
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt,
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes in Bezug auf die Brausteuer verhindert wird, sofern nicht der
Thatbestond der strafbaren Widersetzlichkeit (§. 113 des Strafgesetzbuchs)
vorliegt.
§ 37.
Zusammentreffen Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
mehrerer Zuwider- andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich
handlungen gegen die Gesetze. eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die
Bestimmungen des Strafgesetzbtuchs (§. 74 - 78) Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen den-
selben Thäter, sowie gegen mehrere Thäter und Theilnehmer zusammen nur in
einmaligem Betrage festgesetzt werden.