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(Nr. 833.) Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes
vom 21. Juni 1869 in Bayern und die Abänderung einiger Straf-
bestimmungen der Gewerbeordnung. Vom 12. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: ·
§. 1.
Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869
tritt im Königreich Vaern bezüglich der Vorschriften in §. 29 und §. 147
Ziffer 3 am I. Juli 1872, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen am 1. Januar
1873 als Reichsgesetz in Kraft.
Insoweit bisher in Bayern der Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft
oder des Kleinhandels mit geistigen Getränken, dann der Ausschank der eigenen
Erzeugnisse an Getränken ohne polizeiliche Erlaubniß statthaft war, bedarf es
einer solchen auch in der Folge nicht.
Die Einstellung eines solchen Geschäftsbetriebes kann jedoch nach Maß-
gabe des §. 53 Abs. II. und § 54 der Gewerbeordnung verfügt werden, wenn
Thatsachen vorliegen, auf Grund deren gemäß §. 33 der Gewerbeordmung die
Erlaubniß zum Betriebe eines der daselbst bezeichneten Gewerbe versagt wer-
den könnte.
§. 2.
An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gewerbeordnung
treten für das Geltungsgebiet der letzteren die folgenden Bestimmungen:
1) an Stelle des ersten Absatzes des §. 145:
„Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe
zu Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung des im §. 153 ver-
zeichneten Vergehens sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich maßgebend.“
2) an Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 146:
„Zuwiderhandlungen gegen die §§. 134 bis 136 werden mit
einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern gestraft. Kann die
Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist der Höchstbetrag der an
Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe Gefängniß von sechs Mo-
naten. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt.
Die Geldstrafen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im
§. 139 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften
zufallen."