Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 4. 
Unter Militärpersonen sind die Personen des Soldatenstandes und die 
Militärbeamten zu verstehen, welche zum Heer oder zur Marine gehören. 
Unter Heer ist das Deutsche Heer, unter Marine die Kaiserliche Marine 
zu verstehen. 
§ 5.  
Die Klasseneintheilung der Militärpersonen ergibt das diesem Gesetze 
beigefügte Verzeichniß. 
Die Mitglieder des Sanitätskorps und des Maschinen-Ingenieurkorps 
unterliegen den für andere Personen des Soldatenstandes gegebenen Vorschriften 
nach Maßgabe ihres Militärranges. 
§. 6. 
Personen des Beurlaubtenstandes unterliegen den Strafvorschriften dieses 
Gesetzes in der Zeit, in welcher sie sich im Dienste befinden; außerhalb dieser 
Zeit finden auf sie nur diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in diesem 
Gesetze ausdrücklich auf Personen des Beurlaubtenstandes für anwendbar er- 
klärt sind. 
§. 7. 
Strafbare Handlungen, welche von Militärpersonen im Auslande, während 
sie dort bei den Truppen oder sonst in dienstlicher Stellung sich befinden, 
begangen werden, sind ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlungen von ihnen 
im Bundesgebiete begangen wären. 
§. 8. 
Militärische Verbrechen und Vergehen, welche gegen Militärpersonen 
verbündeter Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen begangen werden, 
sind, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, ebenso zu bestrafen, als wenn diese Hand- 
lungen gegen Militärpersonen des Heeres oder der Marine begangen wären. 
§. 9. 
Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im Felde gegebenen 
Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten: 
1) für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder 
einzelner Theile derselben; 
.2) für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten Kriegszustandes 
in den davon betroffenen Gebieten; 
3) in Ansehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer 
Meuterei, oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier 
dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft 
treten, für die Dauer dieser Zustände; 
4) in Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, welchen der höchste an ihrem 
Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, 
daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten. 
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