Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 214 — 
Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegraphirung kann nur bei 
den Telegraphenstationen (allenfalls brieflich) erfolgen. 
§. 3. 
 Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen 
an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung 
auf das Strengste gewahrt werde. 
§. 4. 
Dienststunden der Telegraphenstationen. 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher 
sie für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten find, in vier Klassen, 
nämlich: 
a) Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, 
c) Stationen mit vollem Tagesdienst, 
d) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. , 
Die Dienststunden der Stationen ad b. und c. beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
um 7 Uhr Morgens, 
vom 1. Oktober bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ad c. schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad d. find in der Regel, insoweit nicht 
für einzelne Stationen abweichende Bestimmungen getroffen sind, an Wochen- 
tagen (einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor- und 
" 2 " 7 " Nachmittags; 
an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor- und 
" 2 " 5 " Nachmittags. 
§. 5. 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wo- 
hin die vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf 
einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten.  
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so erfolgt 
die Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber 
bezeichneten Telegraphenstation entweder durch die Post oder durch Expressen*) 
*) Unter Expreß-Beförderung ist jede Weiterbeförderung durch ein schnelleres Transportmittel als 
die Post verstanden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.