Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8.  29.
Ueber  die  an  Ausländer  ertheilten  Hausirbewilligungen  ist  ein  besonderes  Verzeichniß
mit  den  in  8.  18  aufgeführten  Rubriken  zu  führen.
g.  30.
Die  88.  8,  10,  13,  14  und  17  der  gegenwärtigen  Verfügung  finden,  soweit  sie  nicht
im  Vorstehenden  modificirt  sind,  auch  auf  Ausländer  Anwendung.

Allgemeine  Bestimmung.
8.  31.

Bezüglich  des  Hausirhandels  im  Zollgrenzbezirke  kommen  bis  auf  Weiteres  vie  Bestimmungen
  der  Verfügung  vom  31.  August  1833  (Reg.  Blatt  S.  242)  9§.  1—3,  be
züglich  ver  von  herumziehenden  Personen  gewerbsmäßig  betriebenen  Schaustellungen  und
anderen  sinnlichen  Darstellungen  vie  Vorschriften  ver  Verfügung  vom  31.  August  183)
(Reg.  Blatt  S.  244)  unter  gleichmäßiger  Beachtung  des  in  dem  Art  52  der  Gewerbe
Orvnung  bezeichneten  Erforvernisses  in  Beziehung  auf  das  Prädikat  der  Gewerbetreibenden.
sowie  die  Bestimmungen  des  Sporteltarifs  vom  23.  Juni  1828  unter  den  Ruhr-Schauspieler“
  und  „Kunstwerke“  zur  Anwendung.

Stuttgart  den  12.  Juni  1865.

iken

Geßler.

8)  Des  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesenê.

Des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Aufsicht  über  das  land=  und  forstwirthschaftliche  Institut  in  Hohenheim.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  14.  v.  M
wird  die  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom
22.  Juli  1848,  betreffend  die  Organisation  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  in
Ziffer  1  dahin  abgeändert,  daß  das  land-  und  forstwirthschaftliche  Institut  in  Hobenbeim
(Akademie,  Ackerbauschule,  Gartenbauschule)  von  der  bisherigen  nächsten  Aufsicht  der  Centralstelle
  für  die  Lanowirthschaft  enthoben  und  hinfort  unmittelbar  unter  die  Aufsicht  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  gestellt  wird.