Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Uebereinkunft 
wegen  
Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen 
durch die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung. 
Vom 11. Juni 1872. 
Nachdem auf Grund des §. 6 des Zusatz-Artikels I. zum Friedensvertrage 
zwischen dem Deutschen Reiche und der Französischen Republik dd. Frankfurt 
den 10. Mai 1871 die Gesellschaft der französischen Ostbahn die ihr zustehenden 
Rechte auf den Betrieb des Eisenbahnnetzes der Gesellschaft Wilhelm-Luxemburg  
auf die französische Regierung übertragen und die französische Regierung ihrer- 
seits diese Rechte der Kaiserlich deutschen Regierung abgetreten hat, haben Seine 
Majestät der Deutsche Kaiser und Seine Majestät der König der Niederlande, 
Großherzog von Luxemburg, beschlossen, eine Vereinbarung über den Betrieb 
dieser Bahnen herbeizuführen, und zu diesem Lwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser: 
Allerhöchstihren Staatsminister und Präsidenten des Reichskanzler- 
Amts Martin Friedrich Rudolph Delbrück, 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und 
Direktor im Reichskanzler-Amte Karl Joseph Benjamin 
Herzog; 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von 
Luxemburg: 
Allerhöchstihren Geschäftsträger Jean Pierre Godefroi Föhr, 
Doktor der Rechte,  
welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form 
befunden worden, folgende Uebereinkunft geschlossen haben: 
§ 1. 
Die Königlich Großherzogliche Regierung willigt darin, daß die der 
Königlich Großherzoglich Wilhelm. Luxemburgischen Eisenbahngesellschaft im Ge- 
biete des Großherzogthums Luxemburg konzessionirten Bahnstrecken bis zum 
31. Dezember 1912 durch die mit der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß.- 
Lothringen betraute Kaiserliche Generaldirektion in Straßburg verwaltet und 
betrieben werden. Die deutsche Regierung behält sich vor, an die Stelle dieser 
Generaldirektion eine andere Reichsbehörde treten zu lassen. 
Die Generaldirektion tritt von dem Tage der Betriebsübernahme ab in 
alle Rechte und Pflichten, welche sich für die Gesellschaft der französischen
	        
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