Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Uebereinstimmung gehalten mit den jeweilig auf den Eisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen in Geltung stehenden Betriebs-Reglements und Tarifen. 
Sofern für die Beförderung von Steinkohlen, Erzen, Kalksteinen, Roh- 
eisen, Bausteinen, Gyps, Holz, Getreide und Kartoffeln zwischen je zwei Statio- 
nen des zur Verwaltung übernommenen Bahnnetzes zur Zeit niedrigere Fracht- 
sätze, als sich aus den Tarifen für die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen ergeben, 
bestehen, werden dieselben auch ferner zur Erhebung kommen. Diese Vergünsti- 
gung findet jedoch nur auf volle Wagenladungen bei Aufgabe von mindestens 
10,000 Kilogramm auf einen Frachtbrief und an einen Empfänger und auf 
Entfernungen bis zu 50 Kilometer Anwendung. 
Die Generaldirektion wird die für den durchgehenden Verkehr und zur 
Herstellung in einander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit ent- 
sprechender Fahrgeschwindigkeit, sowie die zur Bewältigung des Güterverkehrs 
nöthigen Güterzüge einführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güter- 
verkehr unter Gestattung des Uebergangs der Transportmittel von einer Bahn 
auf die andere gegen die übliche Vergütung einrichten und es unausgesetzt ihre 
Sorge sein lassen, den Verkehr auf den Bahnen im Großherzogthum zu heben 
und zu beleben. Sie wird insbesondere die Hand dazu bieten, Einrichtungen zu 
vereinbaren, welche die Einführung eines internationalen Tarifs für die zwischen 
dem Großberzogthum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande sich be. 
wegenden Transporte bezwecken. 
Den in der Nähe der Bahn belegenen industriellen Etablissements werden 
wegen Gestellung von Wagen, Be- und Entladung derselben, sowie wegen des 
Betriebes auf den Anschlußgeleisen und der Anlage neuer Anschlußgeleise etc. keine 
ungünstigeren Bedingungen gestellt werden, als derartigen Etablissements in der 
Nähe der Bahnen in Elsaß-Lothringen. 
§. 8. 
Die von deutschen Behörden geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere 
Revision auch auf Großherzoglich luxemburgischem Gebiete zugelassen. 
§. 9. 
Die Großherzoglich luxemburgische Regierung wird Vorsorge treffen, resp. 
ihre Vermittelung dafür eintreten lassen,  daß entweder kurz vor oder unmittelbar 
nach der Uebernahme des Betriebes durch die deutsche Eisenbahnverwaltung zu 
einer Uebernahme der Geleise nebst Zubehör, sowie zur Aufnahme des Inven- 
tariums über das stehende Material und Mobiliar der Bahnhöfe, Stationen, 
Depots etc. geschritten, und daß der deutschen Verwaltung die Pläne der Bahn- 
anlagen, ein Parzellen-Verzeichniß von den zur Bahn gehörigen Grundstücken 
nach Maßgabe der Vereinbarungen im Artikel 5 des Vertrages vom 21. Januar 
1868, sowie ferner die auf den Erwerb der Bahnanlagen, Grundstücke etc., und 
endlich die auf die Anstellung der luxemburgischen Unterthanen als Beamte der 
Ostbahn-Gesellschaft Bezug habenden Dokumente übergeben werden. 
§. 10. 
Die Verwaltung der von der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen betriebenen Bahnstrecken erfolgt nach den für die Eisenbahnen in
	        
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