Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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2)  an  den  Kosten  für  die  Bahnverwaltung,  sowie  an  den  Steuern,  Kommunalabgaben
  und  öffentlichen  Lasten  nach  Maßgabe  der  wirklichen
Ausgaben  innerhalb  ihres  Bereichs

3)  an  den  Kosten  der  Transportverwaltung,  und  zwar:

a)  an  den  Kosten  für  Unterhaltung,  Ergänzung  und  durch  den  Verschleiß
  bedingte  Erneuerung  der  Lokomotiven
nach  Verhältniß  der  von  den  Lokomotiven  auf  jeder  Strecke
zurückgelegten  Lokomotiv-Achsmeilen,  ·
b) an den Kosten für Untethaltung, Ergänzung und durch den Verschleiß
  bedingte  Erneuerung  der  Wagen
nach  Verhältniß  der  von  den  Wagen  auf  jeder  Strecke  zurückgelegten
  Wagen-Achsmeilen,
e)  an  den  übrigen  Transportverwaltungs-Kosten,  exkl.  der  Kosten  für
Benutzung  fremden  Transportmaterials,  
nach  Verhältniß  der  zusammen  zu  rechnenden,  auf  jeder  Bahnstrecke
  durchlaufenen  Lokomotiv-Achsmeilen  und  Wagen-Achsmeilen.
  
Als  vereinbart  gilt,  daß  in  jedem  Betriebsjahre
auf  je  60,000  Lokomotiv-Meilen
die  Beschaffung  einer  Lokomotive,
auf  je  80,000  Personenwagen-Meilen
die  Beschaffung  eines  Personenwagens,
auf  je  40,000  Gepäck-  und  Güterwagen-Meilen
die  Beschaffung  eines  Gepäck-  resp.  Güterwagens

als  durch  den  Verschleiß  bedingte  Erneuerung  (3  a.  und  b.)  zu  erfolgen  hat.

II.  Da  die  Wilhelm-Luxemburg.  Bahnen  eigenes  Betriebsmaterial  nicht

besitzen,  von  der  deutschen  Eisenbahnverwalung  mit  einem  solchen  vielmehr


auszurüsten  sind,  so  ist  die  Generaldirektion  der

senbahnen  berechtigt,  für  die

Benutzung  ihres  Betriebsmaterials  alljährlich  eine  Entschädigungssumme  unter
die  Betriebsausgaben  für  die  Wilhelm-Luxemburg-Bahnen      nach  folgenden  Grundsätzen
  aufzunehmen:

a)  Von  dem  gesammten  Geldbetrage,  welcher  für  die  Beschaffung  (nicht
auch  Erneuerung  oder  Ergänzung)  deren  Kosten  ohnehin  zu  den  laufenden
  Betriebsausgaben  zählen)  der  Betriebsmittel  für  die  ihr  unterstellten
  Bahnen  wirklich  verausgabt  worden  ist,  werden,  und  zwar  von
den  bei  dem  Beginn  der  Betriebsverwaltung  vorhandenen,  von  diesem

Tage  ab,  von  den  später  beschafften  von  dem  Tage  der  Inbetriebnahme

deaselbem  ab,  resp.  von  den  überjährigen  am  Schlusse  des  Jahres  vorhanden

  gewesenen  für  das  ganze  betreffende  Betriebsjahr,  5  Prozent

Zinsen  berechnet  und  deren  Summe

bei  den  Lokomotiven  nebst  Tendern
nach  Verhältniß  der  Lokomotiv-Achsmeilen,