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II. Briefpostsendungen des Wechselverkehrs.
Artikel 8.
Briefporto.
Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen:
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von 15 Gram-
men eunschließlich 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten
mit der süddeutschen Guldenwährung)) bei größerem Gewicht: 2 Silber-
groschen oder 7 Kreuzer;
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von
15 Grammen einschließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer, bei größe-
rem Gewicht: 3 Silbergroschen oder 11 Kreuzer.
Artikel 9.
Postwerthzeichen.
Die Frankirung kann mittelst der im Ursprungslande gültigen Postwerth-
zeichen erfolgen.
Andere Postwerthzeichen sind ungültig. Die mit solchen versehenen Sen-
dungen werden als unfrankirt behandelt.
Insoweit Frankokuverts in Anwendung kommen, bleibt es der Entschlie-
ßung der Postverwaltung des Aufgabegebiets überlassen, außer dem durch den
Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der Ku-
verts entsprechende Entschädigung zu erheben.
Artikel 10.
Unzureichende Frankirung.
Die mit Postwerthzeichen unzureichend frankirten Briefe unterliegen der
Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwen-
deten Postwerthzeichen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweige-
rung der Annahme der Sendung.
Artikel 11.
Postkarten.
Das Porto für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro
Stück 3 Silbergroschen beziehungsweise 2 Kreuzer. Postkarten müssen frankirt
werden. Unzureichend frankirte Postkarten, deren sofortige Rückgabe an den Ein-
lieferer nicht möglich ist, werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allge-
meinen Bestimmungen behandelt.