Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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mitteln, welche den im Artikel III. vereinbarten Voraussetzungen ent- 
sprechen, ausgerüstet werde; 
2) daß von den betriebführenden Verwaltungen zwischen Görlitz und 
Reichenberg in jeder Richtung und möglichst im Anschluß an die Züge 
der angrenzenden Bahnstrecken für die Parsonenbeförderung mindestens 
drei Züge täglich in beiden Richtungen und für den Güterverkehr so- 
viel Züge, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, eingerichtet 
werden; 
3) daß die Beförderung der Personen und Güter auf der Görlitz- 
Reichenberger Bahn zu möglichst mäßigen Tarifsätzen, die Beförderung 
von Kohlen, Koaks, Steinen, Erzen, Roheisen, Dungsalz und sonsti- 
ken Düngungsmitteln in ganzen Wagenladungen und auf größere 
Entfernungzen thunlichst zu dem Satze von einem Pfennig oder fünf- 
zwölftel Kreuzer pro Zentner und Meile nebst einem Expeditionszuschlag 
von höchstens zwei Thalern preußisch oder drei Gulden österreichisch 
für je hundert Zentner stattfindet; 
4) daß der Einführung direkter Expeditionen im Personen- und Güter- 
verkehr, sobald dieselben im Interesse des Verkehrs von der einen 
oder anderen der beiden Hohen Regierungen als wünschenswerth be- 
zeichnet werden, seitens der betriebführenden Verwaltungen der Görlitz- 
Reichenberger Bahn, soweit dieselbe betheiligt ist, nicht widersprochen wird. 
Artikel XI. 
Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Ab- 
fertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Reiche gemacht werden, 
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Reichs in das Gebiet des 
anderen Reichs übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abferti- 
gung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als 
die aus dem betreffenden Reiche abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. 
Artikel XII. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Reichs- 
gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor- 
schriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung 
gehandhabt werden. 
Artike XIII. 
Der Betriebswechsel soll auf derjenigen Eisenbahnstation stattfinden, 
welche auf preußischem Gebiete zunächst der Grenze bei Seidenberg zu errichten 
ist. Die Königlich preußische Regierung wird deshalb der Berlin-Görlitzer Eisen- 
bahngesellschaft die Verpflichtung auferlegen, den Betrieb auf der Strecke von 
der beiderseitigen Grenze bis zu der Wechselstation bei Seidenberg an die Aktien- 
gesellschaft der süd-norddeutschen  Verbindungsbahn zu überlassen, welcher die 
Auzführung des Baues und Betriebes innerhalb des ölerreichischen Staatsgebietes 
übertragen worden ist. 
Die Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Konstruktion des Ober- 
baues der Bahn und die Signaleinrichtungen von der beiderseitigen Grenze bis
	        
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