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von Jägerndorf an die Reichsgrenze gegen Leobschütz und von Olbersdorf an die
Reichsgrenze gegen Neiße früher auszuführen, als nicht die Hauptlinie Olmütz-
Freudenthal-Jägerndorf vollendet ist, wird die K. K. österreichische Regierung
dafür Sorge tragen, daß der Bau der Eisenbahnstrecke von Jägerndorf an die
Reichsgrenze gegen Leobschütz womöglich zugleich mit jenem der Hauptlinie Olmütz-Freudenthal-Jägerndorf,
demnach spätestens bis zum 21. April 1873, als
dem konzessionsmäßigen Vollendungstermine dieser Hauptlinie vollendet und
die genannte Bahnstrecke zugleich mit der Hauptlinie dem Betriebe über-
geben werde.
Bezüglich der Eisenbahnstrecke von Olbersdorf an die Reichsgrenze gegen
Neiße wird dahin gewirkt werden, daß dieselbe womöglich gleichzeitig mit der
Flügelbahn Jägerndorf. Olbersdorf und zwar spätestens bis 21. April 1873 aus-
gebaut und dem Betriebe übergeben werde.
Artikel III.
Die Königlich preußische Regierung hat für die auf ihrem Gebiete ge-
legene Strecke der im Artikel I. unter 1 genannten Bahn der in Breßlau domi-
zilirenden Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft die Konzession ertheilt.
Die Königlich preußische Regierung wird dem Konzessionär die Verpflich-
tung auferlegen und ihn mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dazu an-
halten, die im Artikel II. bezüglich der österreichischen Strecke dieser Bahn
festgesetzte Frist für die Vollendung und Betriebseröffnung der ihm konzessionirten
preußischen Strecke einzuhalten, so daß auch dann, wenn die österreichische An-
schlußstrecke vor dem oben bezeichneten Termine dem Betriebe übergeben werden
sollte, die Betriebseröffnung auf der ganzen Bahnlinie Jägerndorf-Leobschütz
gleichzeitig stattfinden kann.
Sollte die Mährisch-Schlesische Centralbahn nicht in der Lage sein, die ihr
konzessionirte österreichische Strecke der Jägerndorf-Leobschützer Bahn rechtzeitig
auszuführen, so wird die K. K. österreichische Regierung nach erfolgter Noti-
flkation unverweilt demselben Unternehmer, welcher für den preußischen Theil der
Bahn die Konzession erhalten hat, die Konzession auch für die in Oesterreich ge-
legene Anschlußstrecke unter Festsetzung des obigen Vollendungstermins ertheilen,
demselben im Uebrigen keine ungünstigeren als die in Oesterreich für ohne Staats-
garantie unternommene Eisenbahnen üblichen Konzessionsbedingungen auferlegen
und hiervon der Königlich preußischen Regierung Mittheilung machen.
Artikel IV.
Die Königlich preußische Regierung hat für die auf ihrem Gebiete gelegene
Strecke der im Artikel I. unter 2 genannten Bahn von Neiße nach Liegenhals
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft die Konzession ertheilt. Sollte dieser
Gesellschaft auch die Baukonzession für die Strecke Ziegenhals bis zur Reichs-
grenze ertheilt werden, so wird die Königlich preußische Regierung hiervon die
K. K. österreichische Regierung in Kenntniß setzen.
Die Königlich preußische Regierung wird dem für die letztgedachte Bahn-
strecke zu konzessionirenden Unternehmer die Verpflichtung auferlegen und ihn
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