Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Kommissarien zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu den 
Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche 
nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten 
Landesbehörden geeignet find. 
Artikel X. 
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechtes der hohen vertragschließende 
Theile über die in ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und über den darauf 
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die 
den Betrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwallungen im 
Allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben. 
Artikel Xl. 
Sollte eine österreichische Unternehmung innerhalb des preußischen Gebletes, 
ober ein preußischer Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebietes ben Bau 
oder den Betrieb einer der im Artikel I. gedachten Eisenbahnen ganz oder theil- 
weise übernehmen, so hat sich derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und 
beziehungsweise dem Bahnbetriebe herzuleitenden Entschädigungsansprüche der Ge- 
richtsbarkeit und den Gesetzen des Staates zu unterwerfen, in welchem die Schadens- 
zufügung stattgefunden hat. 
Artikel XII. 
Reichsangehörige des elnen der hohen vertragschließenden Theile, welche 
von den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des 
andern Reichs angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen- 
verbande ihres Heimathlandes aus. Die Stellen der Lokalbeamten, mit Aus- 
nahme der Bahnhofsvorstände, der Telegraphen- und derjenigen Beamten, welche 
mit der Erhebung von Geldern betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit ein- 
heimischen Staatsangehörigen besetzt werden. 
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei 
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im 
Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel XIII. 
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der- 
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betreffende Eisenbahn- 
verwaltung ihren Sitz hat. 
Die Tarifsätze für die in den beiderseitigen Gebieten zu bauenden, von 
einer und derselben Betriebsverwaltung geleiteten Bahnstrecken sollen nach gleichen 
Grundsätzen festgestellt werden. 
Beide hohe vertragschließende Theile verpflichten sich fermer, dahin zu 
wirken und darauf zu halten: 
1) daß die auf ihrem Gebiete belegenen Strecken der im Artikel I. unter 
1 und 2 genannten Eisenbahnen mit einer für den Verkehr genügenden
	        
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