Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 2. 
Zweck der Stiftung ist: 
die Wohlfahrt der Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung zu 
fördern, insbesondere den Beamten dieser Verwaltung, ihren Familien 
und ihren Hinterbliebenen zur Hebung ihrer sittlichen und geistigen Bil- 
dung, sowie zur Förderung ihres materiellen Wohls Unterstützungen zu 
gewähren. §. 3 
Zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftung sind die Angehörigen 
der deutschen Reichs-Postverwaltung, und zwar sowohl Beamte als Unterbeamte 
und Postillone in und außer Diensten sowie die Familien und Hinterbliebenen 
derselben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel befähigt. 
§. 4. 
Die Verwaltung der Stiftung wird durch das General-Postamt  unent- 
geltlich bewirkt. Dasselbe hat die Stiftung nach außen zu vertreten und für 
die sichere zinsbare Anlegung des Stiftungsvermögens, sowie für die bestim- 
mungsmäßige Verwendung der Stiftungseinkünfte zu sorgen. 
§. 5. 
Das Stiftungsvermögen wird aus der durch das Reichsgesetz vom 20. Juni 
1872 (Reichsgesetzbl. S. 210) aus den Ueberschüssen der Verwaltung der fran- 
zösischen Landesposten durch die deutsche Reichs-Postverwaltung während des 
Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871 überwiesenen Summe 
von Einhunderttausend Thalern gebildet. 
Dem Stiftungsvermögen wachsen zu: 
1) künftige Zuwendungen und Geschenke, welche der Stiftung gemacht 
werden, sofern von den Donatoren nicht ausdrücklich eine anderweite 
Verwendung angeordnet ist; 
2) Stiftungseinkünfte, welche dem Stiftungsvermögen überwiesen werden (§. 10). 
§. 6. 
Das Stiftungsvermögen darf zur Erreichung der Stiftungszwecke in 
seinem Kapitalbestande nicht angegriffen werden.  
§. 7. 
Das Stiftungsvermögen ist anzulegen: 
1) in zinstragenden Schuldverschreibungen des Reichs oder der Bundes- 
staaten, beziehungsweise in solchen Schuldverschreibungen, für deren 
Sicherheit das Reich oder ein Bundesstaat Garantie leistet; 
2) in solchen Schuldverschreibungen von zum Reiche gehörigen Provinzial-, 
Kreis- oder Gemeindeverwaltungen, in welchen nach Maßgabe des in 
Berlin geltenden Civilrechts das gerichtlich verwaltete Vermögen bevor- 
mundeter Personen angelegt werden darf; 
3) in Hypotheken auf Grundstäcke zu pupillarischer Sicherheit.
	        
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