Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 23. 
Die für die Musterungsverhandlungen, einschließlich der Ausfertigung der 
Musterrolle, zu erhebenden Kosten fallen dem Rheder zur Last.  
Die Bestimmung über die in gleicher Höhe für alle Seemannsämter 
innerhalb des Bundesgebiets festzustellenden Kosten bleibt dem Bundesrath vor- 
behalten. 
Bis zur Erledigung dieses Vorbehalts steht die Bestimmung über die 
Höhe der Kosten den Landesregierungen im Verordnungswege zu. 
Dritter Abschnitt. 
Vertragsverhältnifß. 
§. 24. 
 Die Guͤltigkeit des Heuervertrages ist durch schriftliche Abfassung nicht 
bedingt. 
§. 25. 
Wenn bei dem Abschluß des Heuervertrages die Vereinbarung über den 
Betrag der Heuer nicht durch ausdrückliche Erklärung getroffen ist, so wird im 
Zweifel diejenige Heuer als vereinbart angesehen, welche das Seemannsamt des 
Hafens, in welchem der Schiffsmann angemustert wird, für die daselbst zur Zeit 
der Anmusterung übliche erklärt. §. 26 
Wenn ein Schiffsmann sich für eine Zeit verheuert, für die er durch einen 
früher geschlossenen Heuervertrag gebunden ist, so hat der Anspruch auf Er- 
füllung des zuerst geschlossenen Vertrages den Vorzug.  
Hat jedoch eine Anmusterung auf Grund des späteren Vertrages statt- 
gefunden, ohne daß auch auf Grund des ersten Vertrages angemustert ist, so 
geht jener vor. §. 27 
Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so 
gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt 
der Musterrolle mit der übrigen Schifsmannschaft getroffenen Abreden; insbe- 
sondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den 
übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt. 
§. 28. 
Die Verpflichtung des Schiffsmannes, mit seinen Effekten sich an Bord 
einzufinden und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen 
ist, mit der Anmusterung. 
Wenn der Schifmann den Dienstantritt länger als vierundzwanzig 
Stunden verzögert, ist der Schiffer zum Rücktritt von dem Heuervertrage befugt. 
Die Ansprüche wegen etwaiger Mehrausgaben für einen Ersatzmann und wegen 
leer aus der Verzögerung erwachsener Schäden werden hierdurch nicht 
erührt. 
	        
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